Rz. 2

Seit dem Inkrafttreten des Altersvermögensergänzungsgesetzes v. 21.2.2001 (BGBl. I S. 403) zum 1.1.2002 besteht für Ehegatten bei Vorliegen der in Abs. 2 bis 4 der Vorschrift genannten Voraussetzungen die Möglichkeit anstelle der traditionellen Altersversorgung (Versichertenrente und Hinterbliebenenrente) ein Rentensplitting unter Ehegatten zu wählen. Hierbei werden die in der sog. Splittingzeit (Abs. 6) erworbenen dynamischen Rentenanwartschaften unter den Ehegatten zum Aufbau eigenständiger Rentenanwartschaften partnerschaftlich geteilt. Das Rentensplitting unter Ehegatten ist dem Versorgungsausgleich nach §§ 1587 ff. BGB i. d. F. bis 31.8.2009 (ab 1.9.2009 dem Versorgungsausgleichsgesetz v. 3.4.2009; BGBl. I S. 700) nachempfunden. Abweichend hiervon bezieht sich ein Rentensplitting i. S. v. § 120a ausschließlich auf die Teilung dynamischer Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung[1] Höherversicherungsanteile, die gemäß § 269 Abs. 1 als nicht anpassungsfähige Zusatzleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in einer Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit erworben wurden, werden nach dem Wortlaut des § 120a Abs. 1 vom Rentensplitting ebenfalls nicht erfasst.

Seit dem Inkrafttreten des LPartÜG v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) zum 1.1.2005 ist die Dispositionsmöglichkeit, anstelle einer Hinterbliebenversorgung ein Rentensplitting herbeizuführen, auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG übertragen worden (vgl. für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2007 § 120d a. F., ab 1.1.2008 § 120e).

 

Rz. 3

Nach der Gesetzesbegründung zur Einführung des Rentensplittings unter Ehegatten soll das Angebot einer partnerschaftlichen Teilung von dynamischen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung dem veränderten Partnerschaftsverhältnis von Männern und Frauen Rechnung tragen, in dem die von beiden Ehepartnern in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet werden. Die Summe der in der Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) erworbenen Entgeltpunkte soll deshalb beiden Ehegatten je zur Hälfte zufließen. Das Rentensplitting führt regelmäßig zu höheren eigenständigen Rentenleistungen für die Frau, die auch im Hinterbliebenenfall nicht der Einkommensanrechnung unterliegen und bei Wiederheirat nicht wegfallen (vgl. auch BT-Drs. 764/00 S. 98).

Nach Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten/Lebenspartnern besteht gemäß § 46 Abs. 2b kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass das Versorgungsniveau bei einer Hinterbliebenenversorgung 55 % der vom Verstorbenen insgesamt erworbenen dynamischen Rentenanwartschaften beträgt. Demgegenüber werden bei einem Rentensplitting lediglich 50 % der in der Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) erworbenen dynamischen Rentenanwartschaften übertragen und dies auch nur insoweit, als sie die in der Splittingzeit erworbenen eigenen dynamischen Rentenanwartschaften übersteigen. Vor Abgabe einer (übereinstimmenden) Erklärung zur Durchführung eines Rentensplittings sollten sich daher die Ehegatten/Lebenspartner individuell beraten lassen. Der Anspruch auf Beratung ergibt sich aus § 14 SGB I; in analoger Anwendung von § 120d Abs. 1 Satz 1 sollte die Beratung allerdings frühestens 6 Monate vor Erfüllung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings gemäß § 120a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 erfolgen, da dem Rentenversicherungsträger eine aussagekräftige Auskunft nur im engen zeitlichen Bezug zum Ausgleichsanspruch möglich ist. Um die Entscheidungsfindung "für" oder "gegen" ein Rentensplitting zu erleichtern, sollte bei der Auskunftserteilung sowohl das Versorgungsniveau zu Lebzeiten beider Ehegatten/Lebenspartner als auch im Hinterbliebenenfall durch Probeberechnungen transparent dargestellt werden.

 

Rz. 4

§ 120a regelt die Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten.

Abs. 1 der Vorschrift beinhaltet eine Legaldefinition des Begriffs "Rentensplitting unter Ehegatten". Danach liegt ein Rentensplitting im Sinne der Vorschrift vor, wenn Ehegatten gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden.

Abs. 2 regelt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rentensplittings.

Abs. 3 und Abs. 4 benennen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings.

Abs. 5 beinhaltet eine Ausschlussregelung zur Durchführung eines Rentensplittings, wenn der überlebende Ehegatte/Lebenspartner aufgrund einer Wiederheirat oder (erneuten) Begründung einer Lebenspartnerschaft bereits gemäß § 107 eine Rentenabfindung erhalten hat.

Abs. 6 bestimmt den Beginn und das Ende der Splittingzeit für die ein Rentensplitting durchzuführen ist.

Abs. 7 regelt, das sich die Höhe der Ansprüche, die aufgrund eines Rentensplittings zu übertragen sind, nach den Entgeltpunkten richtet, die von den Ehegatten/Lebenspartnern in der Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) insgesamt erworbenen wurden. Grun...

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