Rz. 10

Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass die Anpassungen von laufenden Geldleistungen, die der Renten Service der Deutschen Post AG im Auftrag der Rentenversicherungsträger auszuzahlen hat, zum jeweiligen Anpassungstermin (gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 zum 1. Juli eines jeden Jahres) ebenfalls von der Deutschen Post AG durchzuführen sind. Gemäß § 17 Abs. 1 RentSV setzt die Durchführung der Rentenanpassungen einen gesetzlichen oder vertraglichen Anpassungsauftrag der Rentenversicherungsträger voraus, wobei der Verantwortungsbereich der Rentenversicherungsträger unberührt bleibt und die Rentenanpassungsmitteilungen im Namen des jeweiligen Trägers der Rentenversicherung ergehen (Abs. 2 Satz 2).

 

Rz. 10a

Die Anpassung des Übergangsgeldes, das als laufende Geldleistung der gesetzlichen Rentenversicherung bei Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Prävention, Nachsorge oder Teilhabe am Arbeitsleben geleistet wird, ist in § 70 SGB IX geregelt. Nach § 70 Abs. 1 SGB IX ist für das Übergangsgeld – anders als für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung – kein fester Anpassungstermin vorgesehen; es wird vielmehr jeweils individuell nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des für die Leistung maßgebenden Bemessungszeitraums entsprechend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst. Aus diesem Grunde wurde weder die Auszahlung noch die Anpassung des Übergangsgeldes dem Renten Service der Deutschen Post AG übertragen.

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