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Die Rechtsfolgen des § 105 treten nur dann ein, wenn der Tod vorsätzlich (im strafrechtlichen Sinne) herbeigeführt worden ist. Die Feststellung der vorsätzlichen Tötung hat der Rentenversicherungsträger aufgrund eigener Ermittlungen (§ 20 SGB X) zu treffen. Die Entscheidung ist von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu überprüfen. In der Praxis werden jedoch regelmäßig die Feststellungen im Urteil des Strafgerichts im Rahmen der (eigenen) Beweiswürdigung übernommen. Eine Bindungswirkung kommt einem Strafurteil jedoch nicht zu (BSG, Urteil v. 4.12.2014, B 2 U 18/13 R). Das Strafurteil ist als Urkundsbeweis gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zu berücksichtigen (LSG Hessen, Urteil v. 24.9.2010, L 5 R 184/10). In der Praxis hat es jedoch sehr große Bedeutung. Nur soweit kein Strafurteil vorliegt, erfolgen wirklich eigene Feststellungen. Es ist keine Absicht im Rechtssinne wie bei dem Ausschlussgrund im § 103 erforderlich. Es reicht vielmehr jede Art von Vorsatz aus. Neben dem direkten Vorsatz, d. h., die Straftat ist mit Wissen und Wollen ausgeführt worden, führt auch der bedingte Vorsatz, d. h., der Tod des Versicherten ist billigend in Kauf genommen worden, zum Ausschluss. Dabei ist es unerheblich, ob der Rentenantragsteller als Täter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt war (BSG, SozR 2200 § 1277 Nr. 3, und Urteil v. 1.6.1982, 1 RA 45/81). Eine Anwendung von § 105 ist aber dann ausgeschlossen, wenn die Tat nicht rechtswidrig geschah. Erfolgt die Tötung etwa in Notwehr, so ist sie nicht rechtswidrig und § 105 greift nicht. Eine Anwendung von § 105 unterbleibt auch dann, wenn wegen Unzurechnungsfähigkeit völlige Schuldunfähigkeit vorliegt. Dabei ist es nicht zulässig, in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 104 je nach dem Grad der Schuldunfähigkeit die Rente für eine bestimmte Zeit zu versagen.

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