0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) ist der Sechste Abschnitt mit Wirkung zum 1.1.2015 wieder in das SGB IV eingefügt worden. Er regelt die Übermittlung und Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat die Sätze 2 und 3 mit Wirkung zum 1.1.2017 eingefügt. Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde Abs. 1 redaktionell angepasst und Abs. 2 mit Wirkung zum 1.7.2020 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die schnelle Entwicklung der Meldeverfahren zur sozialen Sicherung hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass eine Reihe von Komponenten in den Meldeverfahren nicht ausreichend rechtlich abgesichert sind. Die Ausweitung der Verfahren jeweils auf der Datenübertragungsbasis nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung auch auf weitere Melde-, Bescheinigungs-, Antrags- und neuerdings auch Betriebsprüfungsverfahren macht es notwendig, die damit entstandenen technischen Einrichtungen rechtlich abzubilden. Es ist insbesondere notwendig, die AufgabensteIlung und die zeitlichen Abläufe bei den bestehenden Annahmestellen und den Kommunikationsservern klarzustellen. Dabei geht es um Verfahren, in denen die Arbeitgeber entweder die Meldepflichtigen oder die Empfänger von Meldungen sind. Sie können in diesen Verfahren Dritte mit der Ausführung dieser Pflichten beauftragen, z. B. Steuerberater, Rechenzentren oder andere Dienstleister. Diese treten als meldende Stellen in den Verfahren auf, die letztendliche Haftung für die Erfüllung der Meldepflichten bleibt dabei aber immer beim Arbeitgeber selbst (BR-Drs. 541/14 S. 36).

§ 95 regelt die Vereinbarung der Standards für die elektronische Datenübertragung. An der Erarbeitung sind alle Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu beteiligen. Mit Wirkung zum 1.7.2020 ist die Norm den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend gefasst worden.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Im Bereich der Sozialversicherungsträger kommt eine Vielzahl von elektronischen Medien und die entsprechende Software zum Einsatz. Um einen reibungslosen elektronischen Datenverkehr zu sichern, ist es notwendig, bestimmte technische Grundlagen zu standardisieren. Dadurch werden zum einen Übertragungsfehler vermieden, zum anderen Medienbrüche wie z. B. das Ausdrucken und das manuelle Übernehmen von Informationen durch die Sachbearbeitung vermieden. Um die Festlegung dieser technischen Voraussetzungen verbindlich zu regeln, sind die bisher bestehenden Richtlinien durch Gemeinsame Grundsätze mit Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Bundesministeriums für Gesundheit und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. ersetzt worden. Die technischen Grundsätze müssen sich, soweit sie sich auf Verfahren mit Arbeitgebern oder anderen Meldepflichtigen beziehen, an den gesetzlichen Vorschriften des Vierten Buches und den entsprechenden Verordnungen orientieren (BR-Drs. 541/14 S. 36). Hinsichtlich der Verfahren für die Verschlüsselung und Signatur ist eine Regelung in die Sätze 2 und 3 aufgenommen worden. Das Verfahren für Verschlüsselung und Signatur erfolgt nach dem Stand der Technik. Dabei sind die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. Dies wird in den Gemeinsamen Grundsätzen Technik geregelt (BR-Drs. 117/16 S. 40).

Soweit daneben auch die landwirtschaftliche Sozialversicherung und/oder eine berufsständische Versorgung betroffen ist, sind deren Spitzenverbände zu beteiligen. Damit wird sichergestellt, dass die Interessen aller Träger Berücksichtigung finden und Besonderheiten in den jeweiligen Bearbeitungsabläufen einbezogen werden können.

 

Rz. 4

Durch die Anfügung von Abs. 2 ist deutlich gemacht worden, dass sich der Gesetzeswortlaut des zum 1.7.2020 aufgehobenen § 28b Abs. 4 weiterhin vollinhaltlich auf alle Verfahren innerhalb des Sozialgesetzbuches/der Sozialgesetzbücher bezieht. Zu diesem Zweck ist der Wortlaut des aufgehobenen § 28b Abs. 4 wortgleich in § 95 Abs. 2 übernommen worden.

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