Rz. 3

Im Bereich der Sozialversicherungsträger kommt eine Vielzahl von elektronischen Medien und die entsprechende Software zum Einsatz. Um einen reibungslosen elektronischen Datenverkehr zu sichern, ist es notwendig, bestimmte technische Grundlagen zu standardisieren. Dadurch werden zum einen Übertragungsfehler vermieden, zum anderen Medienbrüche wie z. B. das Ausdrucken und das manuelle Übernehmen von Informationen durch die Sachbearbeitung vermieden. Um die Festlegung dieser technischen Voraussetzungen verbindlich zu regeln, sind die bisher bestehenden Richtlinien durch Gemeinsame Grundsätze mit Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Bundesministeriums für Gesundheit und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. ersetzt worden. Die technischen Grundsätze müssen sich, soweit sie sich auf Verfahren mit Arbeitgebern oder anderen Meldepflichtigen beziehen, an den gesetzlichen Vorschriften des Vierten Buches und den entsprechenden Verordnungen orientieren (BR-Drs. 541/14 S. 36). Hinsichtlich der Verfahren für die Verschlüsselung und Signatur ist eine Regelung in die Sätze 2 und 3 aufgenommen worden. Das Verfahren für Verschlüsselung und Signatur erfolgt nach dem Stand der Technik. Dabei sind die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. Dies wird in den Gemeinsamen Grundsätzen Technik geregelt (BR-Drs. 117/16 S. 40).

Soweit daneben auch die landwirtschaftliche Sozialversicherung und/oder eine berufsständische Versorgung betroffen ist, sind deren Spitzenverbände zu beteiligen. Damit wird sichergestellt, dass die Interessen aller Träger Berücksichtigung finden und Besonderheiten in den jeweiligen Bearbeitungsabläufen einbezogen werden können.

 

Rz. 4

Durch die Anfügung von Abs. 2 ist deutlich gemacht worden, dass sich der Gesetzeswortlaut des zum 1.7.2020 aufgehobenen § 28b Abs. 4 weiterhin vollinhaltlich auf alle Verfahren innerhalb des Sozialgesetzbuches/der Sozialgesetzbücher bezieht. Zu diesem Zweck ist der Wortlaut des aufgehobenen § 28b Abs. 4 wortgleich in § 95 Abs. 2 übernommen worden.

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