Rz. 4

Für Personen, die in einer festen Arbeitsstätte beschäftigt und von dort aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb dieser Arbeitsstätte betraut werden, gilt als Beschäftigungsort der Ort der Arbeitsstätte (Abs. 2 Nr. 1).

Der Begriff "Arbeitsstätten" ist in § 2 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert. Arbeitsstätten sind demnach Arbeitsräume oder andere Orte auf dem Gelände eines Betriebes, Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes oder Orte auf Baustellen. Eine feste Arbeitsstätte ist anzunehmen, wenn sie für eine gewisse Dauer errichtet ist. Unter Rückgriff auf § 12 Satz 2 Nr. 8 AO ist ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten erforderlich (vgl. auch Grimmke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 9 Rz. 19).

Unter den Anwendungsbereich des Abs. 2 Nr. 1 fallen etwa Bau- und Montagearbeiter oder Handelsvertreter.

 

Rz. 5

Als Beschäftigungsort gilt nach Abs. 2 Nr. 2 auch dann die feste Arbeitsstätte, wenn einer Beschäftigung ständig außerhalb der festen Arbeitsstätte nachgegangen wird. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass die feste Arbeitsstätte und der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, im Bezirk desselben Versicherungsamtes (§ 92) liegen.

Für die Personen, bei denen die feste Arbeitsstätte und der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, nicht im Bezirk desselben Versicherungsamtes liegen, besteht eine Regelungslücke, die durch die analoge Anwendung des Abs. 5 geschlossen wird (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 8.3.2012, L 3 R 72/08; Grimmke, a. a. O., § 9 Rz. 19).

 

Rz. 6

Werden Personen an mehreren festen Arbeitsstätten eines Arbeitgebers beschäftigt, gilt nach Abs. 3 als Beschäftigungsort die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend beschäftigt sind. Maßgeblich für ein "Überwiegen" ist der Anteil der jeweiligen Arbeitszeit. Bei gleicher Zeitdauer muss auf andere Kriterien, wie z. B. die Höhe des erzielten Entgelts, zurückgegriffen werden. Wird auf mehreren festen Arbeitsstätten und zusätzlich außerhalb dieser festen Arbeitsstätten gearbeitet, muss die Tätigkeit außerhalb der festen Arbeitsstätte einer festen Arbeitsstätte zugeordnet werden und anschließend die feste Arbeitsstätte ermittelt werden, auf der am meisten gearbeitet wird (Zieglmeier, in: KassKomm, 111. EL September 2020, § 9 SGB IV Rz. 10).

 

Rz. 7

Erstreckt sich die feste Arbeitsstätte über den Bezirk mehrerer Gemeinden, gilt nach Abs. 4 als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Arbeitsstätte ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat. Der wirtschaftliche Schwerpunkt wird in der Regel der Ort der (Haupt-)Verwaltung sein. Weitere Kriterien zur Bestimmung des wirtschaftlichen Schwerpunktes sind: Beschäftigtenanzahl, Bedeutung des Betriebsteils, steuerrechtliche Beurteilung (vgl. Zieglmeier, a. a. O., Rz. 11).

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