Rz. 8

Beim Fehlen fester Arbeitsstätten und Ausübung der Beschäftigung an verschiedenen Orten (es dürfte sich hierbei insbesondere um Verkehrs- und Baubetriebe oder um ambulantes Gewerbe handeln) gilt nach Abs. 5 Satz 1 als Beschäftigungsort der Ort des Betriebssitzes, der sich nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt des Unternehmens bestimmt (BSG, Urteil v. 23.9.1982, 8 RK 16/82). Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Betrieb eine organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mithilfe sächlicher und sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Der Betrieb ist demnach im Gegensatz zum Unternehmen eine technisch-organisatorische Einheit (BSG, Urteil v. 30.5.1978, 7/12 RAr 100/76 m. w. N.).

 

Rz. 9

Sofern die Arbeit von einer Außenstelle (Abs. 5 Satz 2) des Betriebes verantwortlich geleitet wird, bestimmt deren Sitz den Beschäftigungsort. Das betrifft vor allem den Einsatz von Spezialisten und Arbeitskolonnen. Ein "Leiten" i. S. d. Abs. 5 Satz 2 erfordert die Ausübung des arbeitsrechtlichen Weisungsrechts, somit die Ausübung der Arbeitgeberfunktion i. S. d. Direktionsrechts. Eine reine Beaufsichtigung ist nicht ausreichend (Grimmke, a. a. O., Rz. 27).

 

Rz. 10

Abs. 5 Satz 3 enthält eine Auffangregelung für die Fälle, in denen ein Beschäftigungsort im Geltungsbereich des SGB IV nach Abs. 5 Satz 1 oder 2 nicht vorhanden ist. Dann gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung erstmals im Geltungsbereich des SGB IV ausgeübt wird.

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