Rz. 54

Die Regelung über die Versicherungsfreiheit von kurzfristigen Beschäftigungen gilt "nur für nicht berufsmäßig tätige Personen". Sofern eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, ist der Beschäftigte i. d. R. auch auf den Versicherungsschutz angewiesen.

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung nach dem Urteil des BSG v. 28.10.1960 (3 RK 31/56 zu § 166 RVO) ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Kurzfristige Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden (z. B. zwischen Abitur und beabsichtigtem Studium), sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen. Wiederholen sich allerdings kurzfristige Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit sorgfältig zu prüfen.

Bei einer nicht berufsmäßig tätigen Person muss es sich um eine solche handeln, die nach ihrer Lebensstellung im Allgemeinen keine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung auszuüben pflegt, wie z. B. Schüler, Studierende, Rentner und Familienangehörige, die sich vornehmlich um Versorgung von Haushalt und Familie kümmern.

Wenn ein ausgebildeter Facharbeiter im Anschluss an die abgeschlossene Ausbildung seinen erlernten Beruf ausübt, und zwar bei voller Arbeitszeit und zum vollen Lohn, so arbeitet er nach dem Urteil des BSG v. 25.4.1991 (12 RK 14/89) auch dann berufsmäßig, wenn er im Anschluss an die kurzfristige Beschäftigung ein Studium aufnehmen will.

Nehmen Personen, die als Arbeitsuchende bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind, eine Beschäftigung auf, so ist diese nach den vom GKV-Spitzenverband, von der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit herausgegebenen Geringfügigkeits-Richtlinien als berufsmäßig anzusehen und daher ohne Rücksicht auf ihre Dauer versicherungspflichtig, wenn das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Arbeitslose sind daher auch in einer kurzfristigen Beschäftigung versicherungspflichtig, weil sie als berufsmäßig Beschäftigte anzusehen sind. Mit Urteil v. 27.3.1973 (3 RK 55/70) hat das BSG u. a. ausgeführt, dass eine nach Beendigung des Schulbesuchs aufgenommene kurzfristige Beschäftigung im Allgemeinen versicherungspflichtig ist, weil die Betroffenen nach beendetem Schulbesuch nicht mehr zu sonst nicht berufsmäßig tätigen Personen gehören (anders beim Interimszeitraum zwischen Schule und Studium, s. o.).

 

Rz. 55

Von einer kurzfristigen – nicht berufsmäßig ausgeübten Beschäftigung – ist auch dann nicht auszugehen, wenn die Zeitdauer von 70 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres innerhalb eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses nicht überschritten wird. In diesen Fällen ist jedoch zu prüfen, ob die Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (vgl. Rz. 4 ff.) erfüllt.

 
Praxis-Beispiel

Eine Hausfrau arbeitet bei einer Firma jeweils 5 Tage im Monat gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 550,00 EUR. Sie ist versicherungspflichtig, obgleich die für die Kurzfristigkeit einer Beschäftigung maßgebende Dauer von 70 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres (hier: 60 Arbeitstage) nicht überschritten wird. Der Tatbestand, dass eine Dauerbeschäftigung ausgeübt wird, schließt das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung aus. Da das Arbeitsentgelt auch die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, ist die Beschäftigung auch nicht als geringfügig entlohnte Beschäftigung – mit Ausnahme der Rentenversicherung – versicherungsfrei.

 

Rz. 56

Rentner gehören zumeist zu den sonst nicht berufsmäßig tätigen Personen, wenn sie keine Vollbeschäftigung mehr ausüben. Das BSG hat jedoch mit Urteil v. 27.9.1972 (12/3 RK 49/71) entschieden, dass der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente, der als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist und seinen Arbeitswillen durch eine 10-stündige Beschäftigung in der Woche bestätigte, zu den berufsmäßig tätigen Personen gehört. Unter den aufgezeigten Umständen war nicht zu erkennen, dass der Rentner aus dem Kreis der berufsmäßig Beschäftigten ausgeschieden war. Diese Rechtsprechung dürfte nunmehr auf die Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzuwenden sein. Daher sind die Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die noch eine ständige Berufstätigkeit ausüben wollen, nicht versicherungsfrei nach § 8 Abs. 1 Nr. 2.

 

Rz. 57

Beschäftigungen, die zwischen Abitur und dem beabsichtigten Studium (auch wenn das Studium durch die gesetzliche Wehrpflicht hinausgeschoben wird) ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen Abitur und Beginn des Studiums ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten liegt (vgl. Die Beiträge 1981 S. 39). Wiederholen sich allerdings solche Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit sorgfältig zu prüfen.

 

Rz. 58

Es wird die Auffassu...

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