Rz. 10a

Entgeltbestandteile, die für Entgeltumwandlungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV, § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV; vgl. dazu näher die Komm. zu § 14, Rz. 25).

 

Rz. 10b

Vor dem Hintergrund, dass Entgeltbestandteile, die für arbeitsrechtlich zulässige Entgeltumwandlungen zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt nach der Entgeltumwandlung die Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr übersteigt.

 
Praxis-Beispiel

Eine Angestellte vereinbart mit dem Arbeitgeber, dass dieser den Bruttoentgeltanspruch i. H. v. 700,00 EUR vom 1.10.2022 an um 200,00 EUR mindert und in diesem Umfang eine Versorgungszusage zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung abgibt.

Die Angestellte ist vom 1.10.2022 an geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt von 500,00 EUR (700,00 EUR abzüglich 200,00 EUR) nach der Entgeltumwandlung die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 520,00 EUR nicht übersteigt und der umgewandelte Betrag unterhalb der Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West 2022: 7.050,00 EUR monatlich, d. h. 4 % = 282,00 EUR) liegt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen.

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