Rz. 4

§ 7c Abs. 1 knüpft an § 7b an und bestimmt insoweit, dass auf einer Vereinbarung i. S. d. § 7b beruhende Wertguthaben für die in den Nr. 1 und 2 genannten Zwecke in Anspruch genommen werden können. Hierdurch wird der zulässige Zweck des aufgrund einer Vereinbarung nach § 7c angesparten Wertguthabens auf gesetzlich normierte und vertraglich vereinbarte Verwendungen festgelegt. Bei einem Arbeitgeberwechsel besteht die ursprüngliche Wertguthabenvereinbarung nicht mehr. Die neuen Vertragsparteien müssen bei der Frage einer möglichen Übernahme des Wertguthabens und der dabei vorzunehmenden Gestaltung der Wertguthabenvereinbarung die verschiedenen Freistellungsgründe in ihre Überlegungen einbeziehen. Daher wird stets eine neue Wertguthabenvereinbarung abzuschließen sein.

 

Rz. 5

§ 7c unterscheidet dabei gesetzlich geregelte Freistellung von der Arbeitsleistung von gesetzlich geregelter Verringerung der Arbeitszeit. Nr. 1 betrifft den Einsatz von Wertguthaben für gesetzlich geregelte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleitung oder für gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit. Beispielhaft gelistet sind Pflegezeiten (§ 3 PflegeZG), seit 1.1.2015 (vgl. Rz. 3) ergänzt um Familienpflegezeiten (§ 2 Familienpflegezeitgesetz – FPfZG), ferner Kinderbetreuungszeiten i. S. d. § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).

 

Rz. 6

Hingegen bezieht sich § 7c Abs. 1 Nr. 2 auf vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder vertraglich vereinbarte Verringerungen der Arbeitszeit. Beispielhaft gelistet sind hier Zeiten, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters nach dem SGB VI bezieht oder beziehen könnte oder er an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge