Rz. 5

Der Grundsatz der Jährlichkeit bedeutet, dass für jedes Haushaltsjahr ein Haushaltsplan aufzustellen ist. Außerdem wird festgelegt, dass das Haushaltsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Dieser Grundsatz ist bereits im Gesetzestext (§ 67 Abs. 1) explizit vorgegeben.

Die Jährlichkeit geht mit dem Grundsatz der zeitlichen Spezialität einher. Das bedeutet, dass alle Einnahmen in den Haushaltsplan eingestellt werden dürfen, die für dieses Haushaltsjahr zu erwarten sind. Ausgabeermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur insoweit veranschlagt werden, als sie für den zu planenden Zeitraum benötigt werden. Dies gilt sowohl für die Aufstellung als auch für den Vollzug des Haushaltsplans (§ 18 Abs. 1 SVHV; Bundesagentur für Arbeit: § 45 Abs. 1 BHO). Ausgabeermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen stehen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haushaltsplanes zur Verfügung. Sie verfallen grundsätzlich am Ende des Haushaltsjahres, soweit sie bis dahin nicht ausgeschöpft wurden. Als Ausnahmen von der Jährlichkeit des Haushalts kommen in Betracht:

  • Ausgabereste bei übertragbaren Ausgaben (§ 18 Abs. 2 SVHV bzw. § 45 Abs. 2 BHO bei der Bundesagentur für Arbeit). Übertragbar sind Ausgaben für Investitionen, Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen oder andere im Haushaltsplan durch Haushaltsvermerk für übertragbar erklärte Ausgaben, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert (vgl. § 8 SVHV bzw. § 19 BHO bei der Bundesagentur für Arbeit).
  • Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe – § 15 Abs. 2 SVHV bzw. § 37 Abs. 6 BHO bei der Bundesagentur für Arbeit). Vorgriffe sind auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Die Voraussetzungen für eine über- oder außerplanmäßige Ausgabenbewilligung (§ 73 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 15 SVHV; bei der Bundesagentur für Arbeit i. V. m. § 37 Abs. 1 und 3 BHO) müssen erfüllt sein.
  • Fortgeltende Verpflichtungsermächtigungen. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen können, soweit der Haushaltsplan für das Folgejahr nicht rechtzeitig in Kraft gesetzt werden kann, über das Jahresende hinaus in Anspruch genommen werden bis zum Inkraftsetzen des Haushaltsplans dieses Folgejahres (§ 18 Satz 2 SVHV bzw. § 45 Abs. 1 Satz 2 BHO bei der Bundesagentur für Arbeit).

Eine Verkürzung des Verfügungszeitraums kann eintreten, wenn der Grund für die Ausgabeermächtigung entfallen ist oder Haushaltsvermerke wirksam werden.

 

Rz. 6

Der Haushaltsplan muss grundsätzlich vor Beginn des Haushaltsjahres, für das er gelten soll, festgestellt werden. Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Jahres noch nicht in Kraft getreten ist, sind die Vorschriften über die vorläufige Haushaltsführung nach § 72 anzuwenden.

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