2.2.1 Bilaterales Vertragsrecht

 

Rz. 25

Hierzu rechnet eine Vielzahl von Sozialversicherungsabkommen, die von der Bundesrepublik Deutschland mit nahezu allen europäischen und mehreren außereuropäischen Ländern abgeschlossen worden sind. Hierin sind oft Regelungen über Ein- und Ausstrahlung enthalten. In einigen Verträgen ist dabei die Zeitdauer des Aufenthalts begrenzt, bis zu dem eine Ein- oder Ausstrahlung in Betracht kommt. Vielfach kann diese Begrenzung vertraglich geändert werden. Eine Liste der Abkommen, gegliedert nach Ländern unter Mitteilung von Inhalt, Abschluss und Wirksamwerden und Inhalt, ist im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter http://www.bmas.de veröffentlicht. Beispiele für die Anwendung der Abkommen und deren Auswirkungen finden sich in der unter Rz. 26 zitierten Rechtsprechung. Die spezielleren Regelungen derartiger Abkommen verdrängen wegen § 6 SGB IV die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.6.2012, L 18 KN 358/10, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7.12.2007, L 1 KR 235/07 zu §§ 28f und 28p SGB IV; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.6.2003, L 4 P 38/01 zu § 3 Nr. 2 SGB IV; hierzu auch BSG, Urteil v. 26.1.2005, B 12 P 9/03 R). So kann mit Inkrafttreten des Deutsch-Japanischen Sozialversicherungsabkommens zum 1.2.2000 die Beurteilung der Versicherungspflicht eines nach Deutschland entsandten japanischen Staatsangehörigen nicht mehr auf der Grundlage der allgemeinen Vorschriften über die Ausstrahlung und Einstrahlung in §§ 4 und 5 vorgenommen werden. Maßgeblich sind insoweit ausschließlich die Vorschriften des zweiseitigen Abkommens (LSG Hessen, Urteil v. 6.12.2013, L 7 AL 117/12, juris).

2.2.2 Multilaterales Vertragsrecht

 

Rz. 26

Über die bilateralen Abkommen hinaus befassen sich eine Reihe von mehrseitigen Abkommen mit dem Recht der sozialen Sicherheit; hierzu zählen:

  • Übereinkommen v. 30.11.1979 über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer (BGBl. II 1983 S. 593), Nach dem Inkrafttreten der EGV 884/2004 ging diese für die Unionsstaaten dem Abkommen über die Rheinschiffer vor. Die Vertragsstaaten haben deshalb die Vereinbarung über die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für Rheinschiffer gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geschlossen.
  • Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen v. 18.4.1961 (BGBl. II 1964 S. 958 und BGBl. II 1965 S. 147) für die Befreiung von Personen von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften der sozialen Sicherheit.
  • Übereinkommen v. 9.12.1977 (BGBl. II 1980 S. 795).

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