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Über die bilateralen Abkommen hinaus befassen sich eine Reihe von mehrseitigen Abkommen mit dem Recht der sozialen Sicherheit; hierzu zählen:

  • Übereinkommen v. 30.11.1979 über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer (BGBl. II 1983 S. 593), Nach dem Inkrafttreten der EGV 884/2004 ging diese für die Unionsstaaten dem Abkommen über die Rheinschiffer vor. Die Vertragsstaaten haben deshalb die Vereinbarung über die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für Rheinschiffer gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geschlossen.
  • Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen v. 18.4.1961 (BGBl. II 1964 S. 958 und BGBl. II 1965 S. 147) für die Befreiung von Personen von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften der sozialen Sicherheit.
  • Übereinkommen v. 9.12.1977 (BGBl. II 1980 S. 795).

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