Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten eines von einem jugoslawischen Arbeitgeber in ein deutsches Unternehmen entsandten Arbeitnehmers

 

Orientierungssatz

1. Die Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach dem SGB 6 setzt u. a. voraus, dass es sich bei den zugrundeliegenden Beschäftigungsverhältnissen um solche handelt, die deutschem Sozialversicherungsrecht unterfallen.

2. War der Arbeitnehmer im maßgeblichen Zeitraum nicht bei einem deutschen Unternehmen, sondern in einem ehemals jugoslawischen Unternehmen beschäftigt, welches ausschließlich jugoslawischem Sozialversicherungsrecht unterfiel und war er im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses nach Deutschland entsandt, so handelt es sich nicht um deutsche Beitragszeiten, die nach deutschen Rechtsvorschriften bzw. dem Deutsch-Jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen (DJSVA) zu berücksichtigen sind.

3. War der Betroffene nicht bei einem deutschen, sondern bei einem jugoslawischen Arbeitgeber beschäftigt, ist er von diesem an deutsche Unternehmen ausgeliehen worden und sind Rentenversicherungsbeiträge ausschließlich an den ehemaligen jugoslawischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden, so ist eine Anerkennung der entsprechenden Beschäftigungszeiten nach dem SGB 6 ausgeschlossen.

4. Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in dessen Geltungsbereich entsandt worden sind, unterfallen, auch wenn sie in deutschen Unternehmen eingesetzt sind, dem deutschen Sozialversicherungsrecht nach § 5 Abs. 1 SGB 4 dann nicht, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Hierbei kommt nach § 6 SGB 4 zwischenstaatlichen Abkommen, wie dem DJSVA, Geltungsvorrang zu, vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1997 - 13 RJ 45/96.

5. Das DJSVA enthält mit Art. 27 Nr. 1 zwar eine Norm, welche die weitestgehende Zuordnung jugoslawischer Zeiten in die allgemeine knappschaftliche Versicherung ermöglicht. Eine Gleichstellung von ständigen Arbeiten unter Tage in Jugoslawien mit solchen in Deutschland ist in Sozialversicherungsabkommen mit deutscher Beteiligung zwar mit Japan, Korea und der Türkei, nicht aber mit Jugoslawien vorgesehen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22.11.2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.

Der am 00.00.1949 geborene Kläger ist serbischer Staatsbürger. Er ist gelernter Maurer und kam (nach Beschäftigungen im ehemaligen Jugoslawien bereits ab 1965) am 6.8.1970 erstmals nach Deutschland, wo er zunächst bis 1974 u.a. im untertägigen Steinkohlenbergbau tätig war. Nachdem er von 1975 bis 1979 wieder in Jugoslawien gearbeitet hatte, kehrte er am 29.1.1979 nach Deutschland zurück, wo er erneut im untertägigen Steinkohlenbergbau tätig wurde. Ab dem 2.5.1988 entrichtete die Firma G Untertagebau GmbH & Co KG (im folgenden: G) für den Kläger Sozialversicherungsbeiträge u.a. zur knappschaftlichen Kranken- und Rentenversicherung. Zum 31.7.2005 kehrte der Kläger ab und bezog anschließend bis zum 31.7.2009 Anpassungsgeld. Der Kläger bezieht eine serbische Altersrente in Höhe von monatlich 8.580 Dinar ab dem 17.8.2011 unter Berücksichtigung von "Rentenjahren" von April 1965 bis einschließlich April 1988. Er erhält außerdem ab 1.8.2008 von der Beklagten (vorzeitige) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von zunächst EUR 921,58 monatlich (Bescheid vom 14.12.2010).

Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahren gab der Kläger 1989 an, in der Zeit bis einschließlich April 1988 durchgängig sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten bei jugoslawischen Unternehmen verrichtet zu haben (zuletzt bis 30.4.1988 bei der Bergbauunternehmung "A"); von 1970 bis 1973 habe er bei der jugoslawischen Firma S gearbeitet (bzw. sei an diese ausgeliehen worden), die als Subunternehmen für die Firma E tätig gewesen sei. Aus dem von ihm vorgelegten jugoslawischen Arbeitsbuch ergab sich, dass er von 1970 bis 1974 und vom 25.1.1979 bis zum 30.4.1988 bei der Firma Zeleni vrh (übersetzt als "H") in Jugoslawien beschäftigt war. Die Firma E teilte der Beklagten mit, dass der Kläger dort vom 2.2.1972 bis 8.3.1972 und erneut vom 21.6.- 8.10.1972 beschäftigt war, und davor und danach bei der Firma S beschäftigt gewesen sei. Der jugoslawische Rentenversicherungsträger bestätigte jugoslawische Versicherungszeiten bis zum 30.4.1988. Die Beklagte merkte (nur) Zeiten vom 2.2. bis zum 28.2.1972, vom 23.6. bis zum 6.10.1972 und vom 2.5.1988 bis zum 31.12.1990 als Pflichtbeitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung vor (Bescheid vom 18.2.1992).

Einen ihm im Jahre 1999 übersandten Versicherungsverlauf bestätigte der Kläger als vollständig und richtig. Im April 2003 beantragte der Kläger eine Rentenauskunft und einen aktuellen Versicherungsverla...

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