Rz. 8

Der hauptamtliche Vorstand ist das Exekutivorgan des Krankenversicherungsträgers und hat neben der Verwaltung der Krankenkasse die Aufgabe der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung (Abs. 1). Da der hauptamtliche Vorstand die Aufgaben des ehrenamtlichen Vorstandes und des Geschäftsführers übernommen hat, ist er uneingeschränkt auch für die laufenden Verwaltungsgeschäfte zuständig, sodass es insoweit die im Verhältnis von Geschäftsführer und (ehrenamtlichem) Vorstand bestehenden Abgrenzungsprobleme nicht geben kann. Um dem Verwaltungsrat, dem u. a. die Kontrolle des Vorstandes obliegt (§ 197 Abs. 1 Nr. 1a SGB V), eine effektive Arbeit zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber den Vorstand ausdrücklich verpflichtet, den Verwaltungsrat über grundlegende Angelegenheiten zu unterrichten (Abs. 2).

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