Rz. 9

Nach Abs. 1 Satz 1 ist der Vorstand für alle Verwaltungsgeschäfte zuständig, soweit nicht Gesetze, Satzung, Rechtsverordnungen oder sonstiges autonomes Recht etwas anderes bestimmen. Damit erhält er eine Verwaltungskompetenz, die sich deutlich von dem Aufgabenbereich des Geschäftsführers abhebt, der nur für die laufenden Verwaltungsgeschäfte zuständig war. Dies war erforderlich, um den Sinn und Zweck der Aufgabenkonzentration auf ein Organ sowie eine veränderte Zielsetzung im Krankenversicherungsbereich zu erreichen. Denn die gesetzliche Krankenversicherung soll künftig ein reines Dienstleistungsunternehmen werden (Balzer, DOK 1993 S. 24). Damit sind allerdings Abgrenzungsprobleme hinsichtlich der Zuständigkeit nicht ausgeschlossen, da auch dem Verwaltungsrat Verwaltungskompetenzen – insbesondere in § 197 SGB V – übertragen worden sind. So führt die Definition der Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu Schwierigkeiten. Aus den Gesetzesmaterialien ist lediglich zu entnehmen, dass es zu den Aufgaben des Verwaltungsrates gehört, die grundsatzpolitischen Entscheidungen der Krankenkasse zu treffen (BT-Drs. 12/3930 S. 127). Aufgrund der bewussten Stärkung des hauptamtlichen Vorstandes im Dienstleistungsunternehmen Krankenkasse wird man von einer umfassenden Verwaltungskompetenz des Vorstandes ausgehen müssen, so dass § 197 Abs. 1 Nr. 1b SGB V eng auszulegen und damit auf die sozialpolitischen Grundsatzfragen zu beschränken ist (so auch Hauck, SGB IV, § 35a Rz. 8). Diese Kontrollbefugnis berechtigt den Verwaltungsrat jedoch nicht, eine Angelegenheit dem Vorstand zu entziehen und selbst zu entscheiden; denn Kontrollbefugnis ist nicht mit Entscheidungskompetenz gleichzusetzen.

 

Rz. 10

Besteht der Vorstand der Krankenkasse aus mehreren Mitgliedern, wobei die Besetzung mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann zu erfolgen hat, so ergibt sich aus dem in Abs. 1 Satz 3 festgelegten Ressortprinzip, dass jedes Vorstandsmitglied den ihm zugewiesenen Geschäftsbereich selbständig und eigenverantwortlich verwaltet. Bei Meinungsverschiedenheiten obliegt es dem Vorstand in seiner Gesamtheit, eine Entscheidung zu treffen. Die Richtlinienkompetenz des Vorstandsvorsitzenden gibt ihm hingegen nicht die Möglichkeit, einzelne Vorgänge an sich zu ziehen, da ansonsten das Ressortprinzip ausgehöhlt würde.

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