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Nach § 28f Abs. 4 können Arbeitgeber unter den dort angeführten Bedingungen auf Antrag die Beitragsnachweise einer "beauftragten Stelle" übermitteln. Derartige Arbeitgeber haben die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten dann zentral an die Stelle abzuführen, bei der sie den Beitragsnachweis einreichen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei der beauftragten Stelle um den Bundesverband der Betriebskrankenkassen GbR handelt. Die beauftragte Stelle wird nicht zur Einzugsstelle.

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