0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem sog. Einordnungsgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) mit Wirkung zum 1.1.1989 in das SGB IV eingefügt worden. Sie wurde zwischenzeitlich mehrfach geändert, z. B. mit dem 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) sowie dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621). Satz 5 erhielt mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.10.2005 die jetzige Fassung. Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) wurde Satz 4 mit Wirkung zum 28.12.2007 geändert. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) wurde Satz 4 aufgehoben, mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) wurde dieser Satz mit Wirkung zum 1.1.2009 wieder eingefügt.

Die Streichung der Wörter "/Verwaltungsstelle Cottbus" in Satz 5 wurde mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) mit Wirkung zum 11.8.2010 vorgenommen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 28i bestimmt diejenige Einzugsstelle, die die Aufgaben nach § 28h wahrzunehmen hat.

2 Rechtspraxis

2.1 Zuständige Einzugsstelle für krankenversicherungspflichtige Beschäftigte

 

Rz. 3

Grundsätzlich ist die Krankenkasse die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d), von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Damit hat der Arbeitgeber mit allen Krankenkassen, bei denen bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig sind, als Einzugsstellen abzurechnen. Diesen Einzugsstellen hat er sowohl die vorgeschriebenen Meldungen zu erstatten (vgl. §§ 28a, 28b) und die Beitragsnachweise einzureichen (vgl. § 28f Abs. 3) als auch die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen (vgl. § 28h Abs. 1). Es besteht die Möglichkeit, Beitragsnachweise zusammenfassend an eine "beauftragte Stelle" i. S. d. § 28f Abs. 4 zu richten (vgl. Rz. 7).

Für deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und die auf Antrag des Reeders in die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einbezogen worden sind (§ 2 Abs. 3), ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 28i Satz 4 die zuständige Einzugsstelle. Allerdings können Seeleute nunmehr auch eine andere wählbare Krankenkasse für ihre Krankenversicherung wählen.

2.2 Zuständige Einzugsstelle für krankenversicherungsfreie Beschäftigte

 

Rz. 4

Für die freiwillig bei einer Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle abzuführen, bei der der Arbeitnehmer freiwillig versichert ist. Freiwillige Beiträge zur Krankenversicherung gehören nach § 28d Satz 1 nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Diese Zuständigkeitsbestimmung gilt sowohl für die freiwillig bei einer Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse als auch für die bei einer Ersatzkasse freiwillig versicherten Arbeiter oder Angestellten.

 

Rz. 5

Die bisherige Sonderzuständigkeit der Betriebskrankenkasse eines Arbeitgebers auch für freiwillig versicherte Mitglieder anderer Betriebskrankenkassen ist zum 1.1.2001 gestrichen worden. Daher sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die bei einer Betriebskrankenkasse freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer ausnahmslos gem. Satz 1 an die Betriebskrankenkasse zu zahlen, bei der die freiwillige Krankenversicherung besteht.

Auch wenn bei einem Arbeitgeber mit eigener Betriebskrankenkasse freiwillig versicherte Mitglieder anderer Krankenkassen beschäftigt sind, müssen die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung weiterhin der von dem Beschäftigten gewählten Krankenkasse zugeleitet werden.

2.3 Zuständige Einzugsstelle für privat krankenversicherte oder bei keiner Krankenkasse versicherte Beschäftigte

 

Rz. 6

Die Versicherten haben nach § 173 SGB V ein allgemeines Wahlrecht unter den vorhandenen Krankenkassen. Allerdings besteht das Wahlrecht zu Betriebs- und Innungskrankenkassen für diejenigen Beschäftigten, die nicht in den Betrieben beschäftigt sind, für die eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht, nur dann, wenn die Satzung der Betriebs- oder Innungskrankenkasse dies vorsieht. Es muss sichergestellt werden, dass für die privat krankenversicherten oder nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Satz 2 sieht daher vor, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen in sinngemäßer Anwendung des § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V die Anmeldung bei der Krankenkasse vornimmt, bei der zuletzt eine Krankenversicherung bestand. Bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und/oder in der Arbeitslosenversicherung keine Versicherung bei einer Krankenkasse, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten bei einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse anzumel...

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