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Die Versicherten haben nach § 173 SGB V ein allgemeines Wahlrecht unter den vorhandenen Krankenkassen. Allerdings besteht das Wahlrecht zu Betriebs- und Innungskrankenkassen für diejenigen Beschäftigten, die nicht in den Betrieben beschäftigt sind, für die eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht, nur dann, wenn die Satzung der Betriebs- oder Innungskrankenkasse dies vorsieht. Es muss sichergestellt werden, dass für die privat krankenversicherten oder nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Satz 2 sieht daher vor, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen in sinngemäßer Anwendung des § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V die Anmeldung bei der Krankenkasse vornimmt, bei der zuletzt eine Krankenversicherung bestand. Bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und/oder in der Arbeitslosenversicherung keine Versicherung bei einer Krankenkasse, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten bei einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse anzumelden. Damit kann der Arbeitgeber die Anmeldung bei der Krankenkasse vornehmen, an die er ohnehin Beiträge zur Rentenversicherung und/oder zur Arbeitslosenversicherung für andere Beschäftigte abzuführen hat. Der Arbeitgeber hat den Versicherten über die Wahl der Krankenkasse zu unterrichten.

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