Rz. 4d

Bis zum 31.12.2014 musste die Einzugsstelle dem Arbeitgeber oder anderen Meldepflichtigen die in Abs. 2a a. F. bezeichneten Daten durch gesicherte oder verschlüsselte Datenübertragung mitteilen. Dies betraf verschiedene Konstellationen bei der Erzielung mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen durch den Beschäftigten. Diese Regelungen sind nunmehr im Wesentlichen in § 26 Abs. 4 enthalten und werden durch die ab dem 1.1.2015 geltenden "Gemeinsamen Grundsätze" nach § 28b Abs. 2 konkretisiert.

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