0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 19 Abs. 2 des sog. Einordnungsgesetzes v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) eingefügt worden und am 1.1.1989 in Kraft getreten. Zwischenzeitlich gab es mehrere Änderungen. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) wurde Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2009 um die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ergänzt. Abs. 1 wurde mit dem Zwölften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) mit Wirkung zum 1.11.2009 geändert.

Durch das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahren) v. 28.3.2009 (BGBl. I S. 634) wurde mit Wirkung zum 2.4.2009 Abs. 6 angefügt und durch das Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises v. 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298) mit Wirkung zum 3.12.2011 wieder aufgehoben.

Art. 1 Nr. 1 Buchst. b des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) fasste die Überschrift zu § 28b wie folgt neu: "§ 28b Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung". Die Änderung trat zum 1.1.2016 in Kraft (Art. 15 Abs. 1).

Art. 1 Nr. 6 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) strich in Abs. 1 Satz 3 die Wörter "versicherungspflichtig Beschäftigter" und in Abs. 3 Satz 1 das Wort "versicherungspflichtig". Die Änderungen traten zum 1.7.2016 in Kraft (Art. 23 Abs. 1).

Art. 122 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) änderte § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dahin, dass die Wörter "jeder Datei" durch die Wörter "jedes Dateisystems" ersetzt wurden. Die Änderung trat am Tage nach der Verkündung, also am 26.11.2019, in Kraft (Art. 155 Abs. 1).

Art. 1 Nr. 12 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) hob den Abs. 4 auf. Die Änderung trat am 1.7.2020 in Kraft (Art. 28 Abs. 1).

Art. 1 Nr. 11a Buchst. a des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) änderte die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 wie folgt: In Satz Nr. 4 wurde das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt; Nr. 5 wurde aufgehoben. Ferner ersetzte Art. 1 Nr. 11a Buchst. b in Satz 2 die Angabe "3 bis 5" durch die Angabe "3 und 4".

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist sukzessiv grundlegend neugestaltet worden und hat mit den früheren Fassungen nur noch wenig gemein. So lautet die Überschrift des § 28b in der vor dem 1.1.2009 geltenden Fassung "Aufgaben der Einzugsstelle bei Meldungen, gemeinsame Grundsätze" und in der ab 1.1.2023 geltenden Fassung "Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung". In Anlehnung an die Überschrift fixiert Abs. 1 Satz 1 die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung. Ergänzend bestimmt Abs. 1 Satz 2, dass die Nr. 3 und 4 auch für das Zahlstellenmeldeverfahren nach § 202 SGB V und das Antragsverfahren nach § 2 Abs. 3 des Aufwendungsausgleichsgesetzes gelten. Demgegenüber befasst sich Abs. 2 mit dem Haushaltsscheck und legt fest, wer das betreffende Verfahren durch Gemeinsame Grundsätze zu regeln hat. Schließlich befasst sich Abs. 3 mit berufsständigen Versorgungseinrichtungen.

 

Rz. 3

Grundlegend für Meldungen nach § 28a SGB IV ist die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung – DEÜV), die zuletzt durch Art. 28 des Gesetzes v. 20.12.2022 (BGBl. I 2759) geändert worden ist.

 

Rz. 4

Als Gemeinsame Grundsätze haben die adressierten Sozialversicherungsträger herausgegeben:

  • Gemeinsame Grundsätze für die Systemprüfung nach § 22 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) in der vom 1.1.2023 geltenden Fassung (abrufbar unter: https://www.informationsportal.de/wp-content/uploads/document__18594__GG-22-DEUeV-01.2023.pdf),
  • Gemeinsame Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV in der vom 1.1.2024 geltenden Fassung (abrufbar unter: https://www.informationsportal.de/wp-content/uploads/document__20786__GG-KD-01.2024.pdf),
  • Gemeinsame Grundsätze Technik für die elektronische Datenübermittlung gemäß § 95 SGB IV in der vom 1.1.2023 an geltenden Fassung (abrufbar unter: https://www.informationsportal.de/wp-content/uploads/document__19557__GGT.pdf),
  • Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittl...

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