Rz. 141

Der Haushaltsscheck hat die in § 28a Abs. 8 Satz 1 angeführten Angaben zu enthalten. Er ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterschreiben und dann der DRV Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung (Minijob-Zentrale), insoweit Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 SGB IV, zuzuleiten.

 

Rz. 142

Bei jeder dauerhaften Änderung des Arbeitsentgelts oder bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts muss der Arbeitgeber einen neuen Haushaltsscheck ausstellen. Bei monatlich schwankendem Einkommen wäre grundsätzlich eine monatliche Meldung erforderlich. Zur Vereinfachung stellt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Halbjahresschecks zur Verfügung. Der Halbjahresscheck ergänzt den Haushaltsscheck. Er umfasst einen Beschäftigungszeitraum von einem Kalenderhalbjahr und wird von der Minijob-Zentrale automatisch den Haushalten zur Verfügung gestellt, die Arbeitnehmer mit schwankenden Arbeitsentgelten melden. Leitgedanke dieses Schecks ist der Abbau von Bürokratie, sodass der Privathaushalt als Arbeitgeber eines geringfügig entlohnten Beschäftigten von nicht erforderlichen Verwaltungspflichten entlastet wird. Eine Ausstattung des Arbeitgebers mit einem maschinell erstellten Halbjahresscheck setzt voraus, dass der Arbeitgeber zunächst einen Haushaltsscheck einreicht, auf dem er schwankende Bezüge kennzeichnet. Nach dessen Verarbeitung stellt die Minijob-Zentrale dem Arbeitgeber halbjährlich einen Halbjahresscheck bereit (vgl. Ziff. 2.2.2 des Gemeinsamen Rundschreibens "Haushaltsscheck-Verfahren" i. d. F. ab 1.10.2022, abrufbar unter https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/GemVB_HHS.html) . Das ist nicht erforderlich, wenn das Arbeitsentgelt monatlich unverändert bleibt und der Haushaltsscheck entsprechend gekennzeichnet ist. Der Änderungsscheck dient der vereinfachten Meldung von Änderungen im Beschäftigungsverhältnis. Der Änderungsscheck soll den Arbeitgeber von den nicht erforderlichen Verwaltungspflichten entlasten und die Bürokratie abbauen (vgl. Ziff. 3.2.3, 2.2.2 des Gemeinsamen Rundschreibens "Haushaltsscheck-Verfahren" i. d. F. ab 1.10.2022).

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