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Häufig wird zur Flexibilisierung der werktäglichen Arbeitszeit von der in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, in Zeiten betrieblicher Mehrarbeit Arbeitszeitguthaben anzusammeln. Diese Arbeitszeitguthaben (Arbeitszeitkonten) dienen u. a. der Verstetigung von monatlichem Entgelt bei stundenweiser Abrechnung. Sie sind von den Wertguthaben nach § 7b abzugrenzen, für die es in § 23b eigene Fälligkeitsbestimmungen gibt. Bei stundenweiser Abrechnung würde das aus der Mehrarbeit tatsächlich schon geschuldete, aber noch nicht ausgezahlte Entgelt Beitragsansprüche auslösen.

Dieses vom Gesetzgeber als unerwünscht erachtete Ergebnis wird durch die Einführung des Zuflussprinzips in § 23 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. vermieden. Die betroffenen Entgelte sind erst bei Auszahlung als Arbeitsentgelt an den Beschäftigten zu verbeitragen und zu versteuern.

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