Rz. 2

Die Vorschrift regelt – analog zu § 18c –, wie Einkommensänderungen (auch bei Auslandseinkommen, vgl. hierzu § 18c) zu ermitteln sind. Der Rentenversicherungsträger muss insoweit – jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres – selbst tätig werden und prüfen, ob sich das unter Berücksichtigung von § 18b maßgebende Einkommen verändert und dementsprechend von diesem Zeitpunkt an zugrunde zu legen ist.

Die frühere Regelung, Einkommensänderungen erst bei der nächsten Rentenanpassung zu berücksichtigen (Rz. 1), führte dazu, dass Einkommensüberprüfungen in Jahren, in denen keine Rentenanpassung erfolgte, entfielen.

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