Rz. 1

Die am 1.1.1986 in Kraft getretene Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenerenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) v. 11.7.1985 (BGBl. I S. 1450) eingefügt und ist wie folgt geändert worden:

  • ab 1.7.2001 durch Art. 4 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983):

    • In Abs. 1 Satz 3 wurde nach "übersteigt" die Textpassage "oder die abgegebene Meldung nicht für die Rentenversicherung bestimmt war" gestrichen;
    • Abs. 3 ist neu gefasst worden (vgl. Rz. 7);
    • in Abs. 4 Satz 1 wurde "Absätzen 1 bis 3 zu meldende oder" durch "Absätzen 2 und 3" ersetzt und ein neuer Satz 3 angefügt;
  • ab 23.6.2006 durch Art. 2 des Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 v. 15.6.2006 (BGBl. I S. 1304): In Abs. 4 sind jeweils die Wörter "Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung" durch "nächstfolgenden 1. Juli" und in Abs. 7 "einer Rentenanpassung" durch "dem 1. Juli eines jeden Jahres" ersetzt worden. Dabei handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen zu § 18d;
  • ab 1.1.2009 durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024): Abs. 3a wurde eingefügt;
  • ab 1.1.2017 wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) Abs. 4 gestrichen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9088 S. 13) konnte Abs. 4 entfallen, da insbesondere durch die Ergänzung in § 18b Abs. 2 geregelt werde, wie zu verfahren sei, wenn tatsächliches Einkommen noch nicht feststehe.

Gesetzesmaterialien:

  • BT-Drs. 10/2677 zum HEZG;
  • BT-Drs. 14/4375 zum 4. Euro-Einführungsgesetz;
  • BT-Drs. 16/6540 zur Änderung des SGB IV;
  • BT-Drs. 18/9088 zum 6. SGB IV-ÄndG.

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