0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die am 1.1.1986 in Kraft getretene Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenerenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) v. 11.7.1985 (BGBl. I S. 1450) eingefügt und ist wie folgt geändert worden:

  • ab 1.7.2001 durch Art. 4 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983):

    • In Abs. 1 Satz 3 wurde nach "übersteigt" die Textpassage "oder die abgegebene Meldung nicht für die Rentenversicherung bestimmt war" gestrichen;
    • Abs. 3 ist neu gefasst worden (vgl. Rz. 7);
    • in Abs. 4 Satz 1 wurde "Absätzen 1 bis 3 zu meldende oder" durch "Absätzen 2 und 3" ersetzt und ein neuer Satz 3 angefügt;
  • ab 23.6.2006 durch Art. 2 des Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 v. 15.6.2006 (BGBl. I S. 1304): In Abs. 4 sind jeweils die Wörter "Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung" durch "nächstfolgenden 1. Juli" und in Abs. 7 "einer Rentenanpassung" durch "dem 1. Juli eines jeden Jahres" ersetzt worden. Dabei handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen zu § 18d;
  • ab 1.1.2009 durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024): Abs. 3a wurde eingefügt;
  • ab 1.1.2017 wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) Abs. 4 gestrichen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9088 S. 13) konnte Abs. 4 entfallen, da insbesondere durch die Ergänzung in § 18b Abs. 2 geregelt werde, wie zu verfahren sei, wenn tatsächliches Einkommen noch nicht feststehe.

Gesetzesmaterialien:

  • BT-Drs. 10/2677 zum HEZG;
  • BT-Drs. 14/4375 zum 4. Euro-Einführungsgesetz;
  • BT-Drs. 16/6540 zur Änderung des SGB IV;
  • BT-Drs. 18/9088 zum 6. SGB IV-ÄndG.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt – analog zu § 18c –, wie Einkommensänderungen (auch bei Auslandseinkommen, vgl. hierzu § 18c) zu ermitteln sind. Der Rentenversicherungsträger muss insoweit – jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres – selbst tätig werden und prüfen, ob sich das unter Berücksichtigung von § 18b maßgebende Einkommen verändert und dementsprechend von diesem Zeitpunkt an zugrunde zu legen ist.

Die frühere Regelung, Einkommensänderungen erst bei der nächsten Rentenanpassung zu berücksichtigen (Rz. 1), führte dazu, dass Einkommensüberprüfungen in Jahren, in denen keine Rentenanpassung erfolgte, entfielen.

2 Rechtspraxis

2.1 Mitteilungspflicht des Arbeitgebers (Abs. 1)

 

Rz. 3

Der Arbeitgeber hat wie bei § 18c – allerdings auf Verlangen des Rentenversicherungsträgers und nicht des Berechtigten – das Arbeitsentgelt bzw. das vergleichbare Einkommen des letzten Kalenderjahres und den Zeitraum, für den es gilt, mitzuteilen (Abs. 1 Satz 1). Die Ausführungen zu § 18c gelten entsprechend. Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers entfällt jedoch, wenn das Arbeitsentgelt dem Rentenversicherungsträger bereits nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) gemeldet wurde (Abs. 1 Satz 2). Überschreitet das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze, ist der Arbeitgeber immer zur Meldung verpflichtet (Abs. 1 Satz 3).

2.2 Mitteilungspflicht bei Selbständigen und Beziehern von Vermögenseinkommen (Abs. 2 und 3a)

 

Rz. 4

Nach Abs. 2 haben Bezieher von Arbeitseinkommen, demnach Selbständige (vgl. § 15), ihr Einkommen aus dem letzten Jahr und den Zeitraum, in dem es erzielt wurde, mitzuteilen. Das hat bis zum 31. März des Folgejahres zu geschehen, damit dem Versicherungsträger das zum 1. Juli des Jahres zu berücksichtigende Einkommen bekannt ist. Zu den Mitwirkungspflichten des Berechtigten vgl. Komm. zu § 18c.

 

Rz. 5

Bezieher von laufendem Vermögenseinkommen haben nach Abs. 3a Satz 1 auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Einkommen mitzuteilen.

 

Rz. 5a

Sofern es sich bei den Einnahmen um Kapitalerträge gemäß § 20 EStG handelt, ist die auszahlende Stelle verpflichtet, eine Bescheinigung über die im Vorjahr ausgezahlten Beträge zu erteilen (Abs. 3a Satz 2, vgl. Rz. 1).

 

Rz. 5b

Einmalige Vermögenseinkommen, z. B. Veräußerungsgewinne aus privaten Geschäften (vgl. § 18a Abs. 4 Nr. 3), müssen unverzüglich gemeldet werden, weil sie nach § 18d Abs. 1 Satz 1 HS 2 "sofort" zu berücksichtigen sind und nicht erst zum darauffolgenden 1. Juli.

2.3 Mitteilungspflicht der Zahlstellen von Erwerbsersatzeinkommen (Abs. 3)

 

Rz. 6

Die das jeweilige Erwerbsersatzeinkommen zahlende Stelle hat

  • die vom 1. Juli des laufenden Jahres an eingetretenen Änderungen dieser Bezüge,
  • in den Fällen des § 18b Abs. 2 Satz 3 das im letzten Jahr gezahlte kurzfristige Ersatzeinkommen und den entsprechenden Zeitraum

mitzuteilen (Abs. 3).

Soweit es um Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung geht, ist die Einschaltung der jeweiligen Zahlstelle entbehrlich, weil die entsprechenden Angaben grundsätzlich im Wege des Datenaustausches mitgeteilt werden (vgl. Wagner, in: BeckOK, Sozialrecht, Stand: 1.12.2020, SGB IV, § 18e Rz. 10).

 

Rz. 7

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