Rz. 8

Nach Abs. 2 Satz 2 ist bei Berücksichtigung von ausländischem Einkommen in Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der für das ausländische Einkommen anzuwendende Umrechnungskurs für den ersten Kalendermonat des Kalendervierteljahres maßgebend, das dem Beginn der Berücksichtigung von ausländischem Einkommen vorausgeht.

 
Praxis-Beispiel

Eine deutsche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist vom 1.7.2006 an zu zahlen. Gleichzeitig ist von diesem Zeitpunkt an ausländisches Einkommen auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzurechnen. Der Rentenversicherungsträger führt die Berechnungen am 12.6.2006 durch.

Im Zeitpunkt der Berechnung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit liegt der Zeitpunkt, von dem an das ausländische Einkommen auf die Rente wegen Erwerbsminderung anzurechnen ist, in der Zukunft (1.7.2006). Daher ist das Kalendervierteljahr, das dem Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und der Anrechnung des ausländischen Einkommens auf diese Rente vorausgeht (April bis Juni 2006), für die Umrechnung des ausländischen Einkommens in Euro maßgebend. Daher ist das ausländische Einkommen nach dem für den Monat April 2006 ermittelten durchschnittlichen Referenzkurs der Europäischen Zentralbank bzw. dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten durchschnittlichen Mittelkurs in Euro umzurechnen und der sich dadurch ergebende Betrag für die Prüfung des Anspruchs auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen.

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