1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die zum 1.7.1985 eingefügte Vorschrift regelte für den Bereich Sozialversicherung die Umrechnung von Einkommen in ausländischer Währung in Euro. Dabei wurde die ausländische Währung grundsätzlich nach dem Mittelkurs, der an der Frankfurter Devisenbörse notiert wurde, bis zum 31.12.2001 in DM, anschließend in Euro umgerechnet. Am 1.1.1999 wurde das Devisenfixing an der Frankfurter Devisenbörse eingestellt, so dass keine amtlichen Mittelkurse für ausländische Währungen mehr festgestellt werden.

Seit dem 1.1.2002 sind die ausländischen Währungen ausnahmslos in Euro umzurechnen. Die in Abs. 1 Satz 3 enthaltene Übergangsvorschrift zur Umrechnung der ausländischen Währungen – im Zusammenhang mit der Einführung des Euro – ist daher mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) aufgehoben worden.

2 Rechtspraxis

2.1 Umrechnung von ausländischem Einkommen

 

Rz. 2

Die Leistungen der deutschen Sozialversicherungsträger bemessen sich in vielen Fällen nach der Höhe des erzielten Einkommens (Arbeitsentgelt § 14, Arbeitseinkommen § 15 und Gesamteinkommen § 16). Weiterhin ist der Anspruch auf gewisse Leistungen auch davon abhängig, ob und in welcher Höhe noch Einkommen erzielt wird (z. B. Hinzuverdienst bei Altersrenten für langjährig Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres, Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Einkommensanrechnung auf das Übergangsgeld, Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten, Anrechnung einer ausländischen Unfallrente). Sofern daher das anzurechnende oder zu berücksichtigende Einkommen in ausländischer Währung erzielt wird, ist es nach Abs. 1 Satz 1 in Euro umzurechnen.

Soweit das geltende über- oder zwischenstaatliche Recht für die Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit besondere Vereinbarungen zur Umrechnung der ausländischen Währung enthält, ist § 17a für die Umrechnung nicht anzuwenden. Das gilt namentlich nach Art. 107 EWG-Verordnung Nr. 547/72 für Einkommen in Währungen der derjenigen Länder der Europäischen Union, die nicht der Euro-Währungsunion angehören (zum zeitlichen Anwendungsbereich des Art. 107 vgl. EuGH, Urteil v. 30.4.2014, C-250/13).

 

Rz. 3

Nach Auffassung der am gemeinsamen Beitragseinzug Beteiligten (Die Beiträge 1987 S. 232) sollen die Vorschriften über die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung ebenfalls für die Berechnung der Beiträge herangezogen werden.

2.1.1 Umrechnung nach dem Referenzkurs

 

Rz. 4

Für die Umrechnung von ausländischen Währungen in Euro ist nunmehr – soweit vorhanden – der Referenzkurs, den die Europäische Zentralbank täglich für den Euro veröffentlicht, maßgebend.

2.1.2 Umrechnung von fremden Währungen ohne Referenzkurs der Europäischen Zentralbank

 

Rz. 5

Soweit für eine fremde Währung von der Europäischen Zentralbank kein Referenzkurs ermittelt wird, ist das Einkommen nach Abs. 1 Satz 2 nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umzurechnen. Dabei werden die Mittelkurse dieser ausländischen Währungen in Euro festgesetzt.

Bei Ländern, deren Währungen nicht frei gehandelt werden, liegen zumeist kommerzielle und nichtkommerzielle Kurse vor. Für den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ist nur der nichtkommerzielle Kurs maßgebend.

2.2 Anzuwendender Umrechnungskurs

 

Rz. 6

Abs. 2 regelt, welcher Umrechnungskurs für die Umrechnung von ausländischem Einkommen in Euro jeweils anzuwenden ist. Da für die Anrechnung der Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend ist, muss aus den täglichen Referenzkursen ein durchschnittlicher monatlicher Umrechnungskurs errechnet werden. Das gilt auch für die Währungen, für die von der Europäischen Zentralbank kein Referenzkurs veröffentlicht wird (vgl. Rz. 5).

Dabei wird danach unterschieden, ob der Beginn der Leistung in der Vergangenheit oder in der Zukunft liegt.

2.2.1 Beginn der Leistung in der Vergangenheit

 

Rz. 7

Bei Berücksichtigung von ausländischem Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung – vom Zeitpunkt der Entscheidung über die Leistung gesehen – in der Vergangenheit liegt, der für das ausländische Einkommen anzuwendende Umrechnungskurs des Kalendermonats maßgebend, in dem die Anrechnung des ausländischen Einkommens beginnt.

 
Praxis-Beispiel

Ein deutscher Rentenversicherungsträger stellt am 8.5.2006 eine Regelaltersrente mit Beginn am 1.3.2006 fest. Auf diese Regelaltersrente ist nach § 93 SGB VI eine – zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bereits geleistete – ausländische Unfallrente anzurechnen.

Im Zeitpunkt der Feststellung der Regelaltersrente (8.5.2006) liegt der Beginn der Anrechnung des ausländischen Einkommens (1.3.2006) in der Vergangenheit. Daher ist die ausländische Unfallrente mit dem für den Monat März 2006 ermittelten durchschnittlichen Referenzkurs der Europäischen Zentralbank bzw. dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten durchschnittlichen Mittelkurs in Euro umzurechnen und der sich dadurch ergebende Betrag auf die Regelaltersrente anzurechnen.

2.2.2 Beginn der Leistung in der Zukunft

 

Rz. 8

Nach Abs. 2 Satz 2 ist bei Berücksichtigung von ausländischem Einkommen in Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der für das ausländische Einkommen anzuwendende Umrechnungskurs für den ersten Kalender...

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