0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die mit Wirkung zum 1.1.1990 eingefügte Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze v. 7.7.1992 (BGBl. I S. 1222) mit Wirkung zum 15.7.1992 ergänzt. Satz 3 wurde mit dem ersten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) angefügt.

Mit Wirkung zum 1.8.2002 hat das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2787) in Satz 1 das Wort "Hauptzollämter" durch die Worte "Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902) wurde die Vorschrift in Satz 1 mit Wirkung v. 27.11.2004 geändert. Die Wörter "Bundesanstalt für Arbeit" wurden gestrichen. Satz 1 wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) mit Wirkung zum 11.8.2010 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält die Verpflichtung der bezeichneten Stellen zum Zusammenwirken bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 111 unter den Voraussetzungen des Satzes 1. Die Verpflichtung entspricht Verpflichtungen in anderen Gesetzen (vgl. § 306 SGB V, § 18 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG). Sie wird durch die Pflicht der gegenseitigen Unterrichtung i. S. d. Satz 2 ergänzt. In dieser letzteren Verpflichtung dürfte – der klarstellenden Wirkung gegen datenschutzrechtliche Bedenken wegen – eine wichtige Funktion der Vorschrift liegen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die geltende Fassung von § 113 nimmt Bezug auf die Bekämpfung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und Leistungsmissbrauch. Zwar ist diese Aufgabe primär den Behörden der Zollverwaltung zugewiesen, jedoch erlangen Einzugsstellen und Rentenversicherungsträger häufig Kenntnis von Umständen, die möglicherweise auf Verstöße hinweisen. Um den Behörden der Zollverwaltung eine effektive Arbeit zu ermöglichen, ist es notwendig, sie entsprechend zu unterrichten. Deshalb verpflichtet § 113 diese Stellen zur Zusammenarbeit und ermächtigt sie, entsprechende Informationen weiter zu geben. Damit ist die Weitergabe von Sozialdaten zulässig (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X).

 

Rz. 4

Satz 3 – mit Wirkung ab 1.1.1998 angefügt – dient der weiteren Verbesserung der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch. Die Regelung verpflichtet die für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten zuständigen Stellen, Anhaltspunkte über nicht erfüllte Mitwirkungspflichten eines Leistungsbeziehers gegenüber einem Sozialhilfeträger oder gegenüber einer für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörde den Leistungsträgern mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig sind (BT-Drs. 13/8994 S. 68).

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