(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

1.

entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

 

2.

entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

 

(3) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Versorgungsträger. 2Abweichend von Satz 1 ist für den Versorgungsträger nach § 8 Abs. 4 Nr. 3 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Soziale Sicherung[1] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt].

 

(4) 1Die Geldbußen fließen in die Kasse der Deutschen Rentenversicherung Bund, wenn sie als Versorgungsträger den Bußgeldbescheid erlassen hat. 2§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3Diese Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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