Rz. 11

Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 8 besteht in Verstößen gegen die Rechtsverordnungen nach § 28c Nr. 3 bis 5 oder 7, § 28n Nr. 4 oder § 28p Abs. 9 oder gegen eine vollziehbare Anordnung aufgrund einer solchen Verordnung, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift des § 111 verweist. Diese Verordnungen ermächtigen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Regelung von Einzelheiten des Melde- und Beitragsverfahrens. Die Änderungen zum 26.11.2019 betreffen redaktionelle Anpassungen an die Regelungen in den Verweisungsnormen.

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