Rz. 26

Abs. 2 entspricht der bis zum 24.5.2018 in § 67a Abs. 4 Abs. 4 a. F. enthaltenen Regelung.

Die Hinweispflicht des Abs. 2 auf die Freiwilligkeit oder die Rechtsgrundlage, die zur Auskunft verpflichtet, bezieht sich nur auf nicht-öffentliche Stellen, da bei öffentlichen Stellen ausreichende Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden. Der Begriff der nicht-öffentlichen Stelle ist seit dem 25.5.2018 in § 67 Abs. 5 definiert (vgl. die Komm. dort).

Zum Erfüllen der Hinweispflicht reicht die bloße Nennung der Norm, auch übliche Abkürzungen sind zulässig. Die Fundstelle des Gesetzes im BGBl. braucht nicht genannt zu werden. Gibt es keine Rechtsvorschrift für das Auskunftsersuchen, ist ausdrücklich auf die Freiwilligkeit hinzuweisen.

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