Rz. 18

Ferner ist gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Voraussetzung für den Anspruch auf Rente wegen EU, daß der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der EU 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich gemäß Abs. 4 um die in § 43 Abs. 3 genannten Zeiten; gleiches gilt für Ersatzzeiten sowie Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichleistung vor dem 1.1.1992 (§ 241 Abs. 1) (vgl. hierzu im einzelnen § 43 Anm. 39 ff.).

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