0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Norm wurde durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) mit Wirkung zum 1.1.2023 neu eingeführt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Abwicklung zu Unrecht entrichteter Beiträge (BT-Drs. 20/3900 S. 104), die rückwirkend an die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt werden sollen. Damit dies auch für den Personenkreis des § 3 Satz 1 Nr. 2b durchführbar ist, wurde § 231 mit Wirkung zum 1.1.2023 um Abs. 10 ergänzt.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Erste Voraussetzung ist, dass eine Nachversicherung in einer berufsständischen Versorgung für die Zeit als Soldat durchgeführt worden und die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 2b im Nachhinein weggefallen ist. Nach § 231 Abs. 10 gilt dies nur für Nachversicherungen, bei denen die nachzuversichernde Person vor dem 1.1.2023 nach § 3 Satz 1 Nr. 2b wegen des Bezugs von Übergangsgebührnissen versicherungspflichtig gewesen ist.
Zweite Voraussetzung ist, dass für diese Zeit Übergangsgebührnisse nach § 11b Abs. 5 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) gezahlt worden sind.
Rz. 4
Die Erstattung ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen. Der Antrag war bis zum 31.7.2023 zu stellen.
Rz. 5
Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstattet abweichend von § 211 die zu Unrecht entrichteten Beiträge direkt an das Bundesministerium der Verteidigung.
Eine Erstattung darf nicht nach § 26 Abs. 2 SGB IV ausgeschlossen sein.
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