0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Pflegeversicherungsgesetz v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) wurde Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.4.1995 neu gefasst. Das Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) ergänzte die Norm um die Abs. 2 bis 4 mit Wirkung zum 1.1.1996.

Abs. 5 wurde durch das 2. Gesetz zur Änderung des SGB XI v. 28.5.1998 (BGBl. I S. 1192) mit Wirkung zum 10.6.1998 angefügt, durch das Korrekturgesetz v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) und durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit v. 20.12.1999 (BGBl. I 2000 S. 2) mit Wirkung zum 1.1.1999 (rückwirkend) geändert. Durch das 1. SGB IV-Änderungsgesetz v. 3.4.2001 (BGBl. I S. 467) ist Abs. 6 mit Wirkung zum 7.4.2001 angefügt worden.

Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 sind durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.8.2004 gestrichen worden. Abs. 7 wurde durch das AVmG v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) mit Wirkung zum 1.1.2002 angefügt, durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz v. 30.8.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 1.1.2009 aufgehoben und – ebenso wie Abs. 8 – durch das 2. SGB IV-Änderungsgesetz v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) mit Wirkung zum 1.1.2009 (erneut) angefügt. Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) ist mit Wirkung zum 1.1.2013 Abs. 9 angefügt worden. Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2517) hat mit Wirkung zum 1.1.2016 die Abs. 4a bis 4d eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

§ 231 Abs. 1 trifft eine Übergangsregelung für die Personen, die vor dem 1.1.1992 auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden. Als Vorgängervorschriften sind Art. 2 §§ 1, 1a, 1c und 3 AnVNG, Art. 2 §§ 1a und 2 ArVNG und Art. 2 §1 KnVNG zu nennen. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 6 zu sehen, der für Anträge auf Befreiung für die Zeit ab 1.1.1992 die alleinige Rechtsgrundlage darstellt. Abs. 2 bis 4 der Vorschrift beinhalten Übergangsregelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. d. F. ab 1.1.1996. Abs. 4a bis 4d treffen Bestimmungen für die Versicherungsfreiheit von Syndikusanwälten. Abs. 5 enthält eine Übergangsregelung für die ab diesem Zeitpunkt in die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 aufgenommenen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen. Abs. 6 verschafft selbständigen Lehrern und vergleichbaren Selbständigen in bestimmten Härtefällen eine befristete Befreiungsmöglichkeit. Für Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen sehen Abs. 7 und 8 Befreiungsmöglichkeiten vor. Abs. 9 bestimmt einen Befreiungsausschluss bis zum 31.12.2014 für geringfügig Beschäftigte mit einem Entgelt zwischen 400 EUR und 450 EUR.

2 Rechtspraxis

2.1 Fortbestand der Befreiung von der Versicherungspflicht vom 31.12.1991

 

Rz. 2

Die Regelung des § 231 Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere für am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreite

  1. Angestellte (Art. 2 § 1 AnVNG, Art. 2 § 1 KnVNG),
  2. freiberuflich tätige Hebammen (Art. 2 § 1c AnVNG),
  3. selbständig tätige Handwerker (§ 7 HwVG),
  4. Ehegattenarbeitnehmer (Art. 2 § 1 Abs. 1 des 2. RVÄndG),
  5. Personen, die aufgrund einer Gleichstellung des Arbeitgebers mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn befreit wurden (Art. 2 § 2 ArVNG, Art. 2 § 3 AnVNG),
  6. Beschäftigte kommunaler Unternehmen und ihrer Spitzenverbände (§ 8 Abs. 1 AVG, § 1231 RVOI)

    in derselben Beschäftigung.

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 2 erweitert den Anwendungsbereich der Befreiung von der Versicherungspflicht für den abschließend numerisch genannten Personenkreis (Nr. 1 bis 3). Die dort Genannten bleiben auch künftig in jeder Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit und Wehrdienstleistung von der Versicherungspflicht befreit. Insoweit wird durch Satz 2 der in Abs. 1 Satz 1 aufgestellte Grundsatz durchbrochen, wonach sich die Versicherungsbefreiung nur auf (dieselbe) befreite Beschäftigung oder Tätigkeit bezieht. Auf anderweitige Versicherungspflicht begründende Tätigkeiten (z. B. Kindererziehung, Pflege eines Pflegebedürftigen) hat diese Befreiung allerdings keine Auswirkungen, sodass Versicherungspflicht unter den Voraussetzungen des § 3 eintritt.

2.2 Fortbestand sowie Sonderrecht zur Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1

 

Rz. 4

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die aufgrund eines bis zum 31.12.1995 gestellten Antrags noch vor dem 1.1.1996 wirksam wurde, bleibt nach Abs. 2 auch dann über den 31.12.1995 bestehen, wenn die Voraussetzungen in der Grundnorm nach der ab 1.1.1996 geltenden Fassung nicht mehr erfüllt werden (z. B. Bauingenieure in Bayern). Diese Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit begrenzt.

 

Rz. 5

Für die Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die nach den am 1.1.1995 geltenden kammerrechtlichen Regelungen ihrer Berufskammer nicht als Pflichtmitglieder angehören konnten, wurde durch die Übergangsregelung in Abs. 3 sichergestellt, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht dann noch infrage kam, wenn i...

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