0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetzte (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) wurde mit Wirkung zum 1.1.2016 nach dem Wort "Erstattung" in Satz 3 das Wort "elektronisch" eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

§ 211 erfasst als Spezialregelung nur die zu Unrecht gezahlten Beiträge. Generell ergibt sich die Zuständigkeit aus den Regelungen der §§ 126 bis 130, 133 bis 137. Ansonsten ergibt sich die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge aus § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV. Nach § 26 Abs. 2 SGB IV, § 351 Abs. 1 SGB III werden zu Unrecht gezahlte Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unter den dort näher genannten Voraussetzungen erstattet. Für die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist die Krankenkasse, für die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge grundsätzlich der Rentenversicherungsträger zuständig. Die Agentur für Arbeit ist für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Arbeitslosenversicherungsbeiträge zuständig. Mit den Einzugsstellen können die Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit vereinbaren, dass die Einzugsstellen die Erstattung der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge übernehmen.

§ 211 regelt

  • die besondere Zuständigkeit für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge aufgrund einer Vereinbarung (Satz 1),
  • welche Grundlage für die Berechnung des Erstattungsbetrags in Betracht kommt (Satz 2) und
  • dass eine Benachrichtigung des zuständigen Rentenversicherungsträgers über die Erstattung erfolgen muss (Satz 3).
 

Rz. 1a

Zurzeit gibt es 4 Vereinbarungen nach § 211 Satz 1. Diese betreffen die Erstattung

  • zu Unrecht gezahlter Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung,
  • zu Unrecht gezahlter Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
  • zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie
  • zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Leistungen nach dem SGB III.

Für die Erstattung anderer Beiträge existieren zwar keine Vereinbarungen, es wurden jedoch Absprachen mit den an der Beitragszahlung beteiligten Stellen getroffen.

 

Rz. 1b

Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages sind folgende Vorschriften zu berücksichtigen:

  • § 157 (Grundsatz),
  • § 162 (Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter),
  • § 163 (Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter),
  • § 166 (Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter).

2 Rechtspraxis

2.1 Erstattung durch die zuständige Einzugsstelle

 

Rz. 2

Zuständig für die Erstattung ist nach § 211 Satz 1 die zuständige Einzugsstelle oder der Leistungsträger, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Sind Beiträge nach § 174 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 28 h Abs. 1 SGB IV an die zuständige Einzugsstelle gezahlt worden, ist diese nach § 211 Satz 1 Nr. 1 auch für die Erstattung zuständig, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom Rentenversicherungsträger noch nicht beanstandet worden sind. Die Verjährung richtet sich nach § 27 Abs. 2 und 3 SGB IV.

2.2 Erstattung durch den Leistungsträger

 

Rz. 3

Die Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Sozialleistungen ist in § 3 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie § 229 a Abs. 1 Satz 1 geregelt. Für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen richtet sich die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a. Die Verteilung der Beitragslast bei dieser Versicherungspflicht bestimmt § 170 Abs. 1 Nr. 2 und 170 Abs. 1 Nr. 6. Nach § 173 richtet sich die Beitragszahlungspflicht grundsätzlich nach der Zuordnung der Beitragslast. Soweit Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung in voller Höhe (§ 176 Abs. 1). Nach § 211 Satz 1 Nr. 2 sind diese Leistungsträger auch für die Erstattung zuständig.

2.3 Vereinbarung

 

Rz. 4

Nach den Gemeinsamen Grundsätzen für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung v. 21.11.2006 ist der Antrag auf Erstattung der Beiträge bei der Einzugsstelle zu stellen, an die die Beiträge gezahlt worden sind. Für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist grundsätzlich die Einzugsstelle zuständig.

 

Rz. 5

Der Rentenversicherungsträger bleibt ausschließlich zuständig, wenn

  • seit Beginn des Erstattungszeitraums Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Rente beantragt, bewilligt oder gewährt wurden. Dies gilt nicht für Rentenversicherungsbeiträge, die für Zeiten nach Beginn einer innerstaatlichen Vollrente wegen Alters gezahlt wurden;
  • die Beiträge dem Rentenversicherungsträger als freiwillige Beiträge verbleiben oder für den Erstattungszeitraum freiwillige Beiträge nachgezahlt werden sollen (§ 202);
  • die Beiträge nach § 26 Abs. 1 SGB IV nicht mehr beanstandet werden dürfen und der Versicherte nicht auf den Beanstandungssch...

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