Einführung

Die Vorschrift ist durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung v. 1.1.1992 – ergänzend zu §§ 63 ff. – in das Gesetz eingefügt worden.

Sie berechtigte die RV-Träger, Hinterbliebenenrenten, auf die bereits vor 1992 nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes ein Anspruch bestand, zunächst vorläufig – aus 35 Jahren mit jeweils 0,75 Entgeltpunkten/Ost (§ 254d) – zu berechnen und die endgültige Berechnung nach dem SGB VI erst später vorzunehmen. Das ist zwischenzeitlich geschehen, so dass die Vorschrift keine praktische Bedeutung mehr hat.

Sie wurde daher durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung v. 1.8.2004 aufgehoben.

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