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Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde mit Blick auf die demographische Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland die stufenweise Anhebung der bisherigen Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre mit Wirkung zum 1.1.2012 geregelt. Aus Vertrauensschutzgründen gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren erst für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 (§§ 35, 235 Abs. 1). Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 wird die Regelaltersgrenze nach der Übergangsregelung des § 235 Abs. 2 in den Jahren 2012 bis 2029 stufenweise zunächst in Monatsschritten, dann in 2-Monats-Schritten auf das 67. Lebensjahr angehoben (§ 235 Abs. 2). Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres ist seit dem 1.1.2012 grundsätzlich mit Rentenabschlägen verbunden, deren Höhe über eine Minderung des Zugangsfaktors gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a gesteuert wird. Abweichend hiervon wurde durch den im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz neu gefassten § 38 für besonders langjährig Versicherte, die die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, auch nach Anhebung der Regelaltersgrenze weiterhin die Möglichkeit einer abschlagsfreien Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres eröffnet.

Durch den mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz eingefügten § 236b wurde nunmehr zeitlich befristet eine Sonderregelung geschaffen, nach der die Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres eines Versicherten bezogen werden kann. Die Altersgrenze von 63 Jahren gilt allerdings ausschließlich für Versicherte, die vor dem 1.1.1953 geboren sind (§ 236b Abs. 2 Satz 1). Für Versicherte der Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1963 wird die Altersgrenze von 63 Jahren stufenweise in 2-Monats-Schritten auf 64 Jahre und 10 Monate angehoben (§ 236b Abs. 2 Satz 2).

Für besonders langjährig Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 ist ausschließlich § 38 einschlägig und ein Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren für einen abschlagsfreien Rentenanspruch erforderlich.

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