0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 8, Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) mit Wirkung zum 1.7.2014 als befristete Sonderregelung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingefügt. Abweichend von der in der Grundnorm des § 38 genannten Altersgrenze von 65 Jahren kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte übergangsweise bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres eines Versicherten in Anspruch genommen werden. Die Altersgrenze von 63 Jahren gilt allerdings ausschließlich für Versicherte, die vor dem 1.1.1953 geboren sind. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1963 wird die Altersgrenze von 63 Jahren nach dem Regelungsinhalt der Vorschrift stufenweise in 2-Monats-Schritten auf 64 Jahre und 10 Monate angehoben. Für besonders langjährig Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt dann wieder ohne Ausnahme die Altersgrenze von 65 Jahren für einen abschlagsfreien Altersrentenanspruch.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde mit Blick auf die demographische Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland die stufenweise Anhebung der bisherigen Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre mit Wirkung zum 1.1.2012 geregelt. Aus Vertrauensschutzgründen gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren erst für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 (§§ 35, 235 Abs. 1). Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 wird die Regelaltersgrenze nach der Übergangsregelung des § 235 Abs. 2 in den Jahren 2012 bis 2029 stufenweise zunächst in Monatsschritten, dann in 2-Monats-Schritten auf das 67. Lebensjahr angehoben (§ 235 Abs. 2). Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres ist seit dem 1.1.2012 grundsätzlich mit Rentenabschlägen verbunden, deren Höhe über eine Minderung des Zugangsfaktors gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a gesteuert wird. Abweichend hiervon wurde durch den im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz neu gefassten § 38 für besonders langjährig Versicherte, die die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, auch nach Anhebung der Regelaltersgrenze weiterhin die Möglichkeit einer abschlagsfreien Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres eröffnet.

Durch den mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz eingefügten § 236b wurde nunmehr zeitlich befristet eine Sonderregelung geschaffen, nach der die Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres eines Versicherten bezogen werden kann. Die Altersgrenze von 63 Jahren gilt allerdings ausschließlich für Versicherte, die vor dem 1.1.1953 geboren sind (§ 236b Abs. 2 Satz 1). Für Versicherte der Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1963 wird die Altersgrenze von 63 Jahren stufenweise in 2-Monats-Schritten auf 64 Jahre und 10 Monate angehoben (§ 236b Abs. 2 Satz 2).

Für besonders langjährig Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 ist ausschließlich § 38 einschlägig und ein Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren für einen abschlagsfreien Rentenanspruch erforderlich.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Ein abschlagsfreier Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht grundsätzlich für Versicherte, die ihr 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren gemäß § 51 Abs. 3a, § 244 Abs. 3 erfüllt haben (§ 38). Die Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist allerdings für Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, nach § 236b vorzunehmen, der übergangsweise mit Wirkung zum 1.7.2014 einen abschlagsfreien Anspruch auf diese Altersrente bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres, frühestens aber mit dem Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres eines Versicherten ermöglicht.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b) kann sowohl für Zeiten vor als auch für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden, da nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ein Wechsel in eine andere Altersrente gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Komm. zu § 34 Abs. 1).

2.1 Bestimmung der maßgebenden Altersgrenze für den Rentenanspruch

 

Rz. 4

§ 236b Abs. 1 Nr. 1, der das 63. Lebensjahr als frühestmögliche Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte bestimmt, wird durch Abs. 2 der Vorschrift ergänzt.

Abs. 2 unterscheidet zwischen Versicherten der

  1. Geburtsjahrgänge vor 1953,
  2. Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1963.
 

Rz. 5

Zu a): Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1953

Für Versicherte, die vor dem 1.1.1953 geboren sind und damit spätestens im Jahre des Inkrafttretens von § 236b ihr 62. Lebensjahr vollendet hatten, ist gemäß § 236b Abs. 2 Satz 1 die Vollendung des 63. Lebensjahres für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte maßgebend. Als frühestmöglicher Rentenbeginn kam hier allerdings nur der 1.7.2014 in Betracht, weil die Übergangsregelung des § 236b erst zu ...

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