Rz. 8

§ 137b enthält in Abs. 1 Satz 2 die Ermächtigung, in der Satzung auch ergänzende Leistungen für Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorzusehen. Von der Ermächtigung wurde nach § 9 Nr. 7 i. V. m. § 17 der Satzung Gebrauch gemacht. Danach besteht ein Anspruch für Versicherte für die Dauer von 24 Kalendermonaten, wenn sie die nach § 35 i. V. m. § 235 SGB VI für sie geltende Regelaltersgrenze erreicht haben. Ein Anspruch besteht nicht, wenn Versicherte die vorgenannte Regelaltersgrenze vor dem 1.1.2008 erreicht haben und aus der Seefahrt ausgeschieden sind. Darüber hinaus gelten die bereits bei den Überbrückungsgeldern aufgezeigten Anspruchsvoraussetzungen des § 10 der Satzung.

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