0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 1.1.2009 (Art. 13 Abs. 4 UVMG) neu eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ist es Aufgabe der Seemannskasse, eine zusätzliche soziale Sicherung für Berufsseeleute zu schaffen, die ihnen in der Zeit ab der Vollendung des 55. Lebensjahres durch Zahlung eines Überbrückungsgeldes das Ausscheiden aus der Seefahrt und gegebenenfalls die Aufnahme einer Beschäftigung an Land erleichtert.

 

Rz. 3

Zudem besteht nach Abs. 1 Satz 2 die Möglichkeit, auch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze Leistungen zu gewähren, wodurch den veränderten Beschäftigungsbedingungen in der deutschen Seeschifffahrt Rechnung getragen wird. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9154 S. 42) ist die Seemannskasse hierdurch in die Lage versetzt, auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes flexibler als bislang zu reagieren und einen Anreiz für ältere Berufsseeleute zu schaffen, die Beschäftigung in der Seefahrt erst zum Beginn der Regelaltersgrenze bzw. danach zu beenden und dennoch eine, wenn auch geringere Leistung in Anspruch nehmen zu können. Damit sollen der steigende Bedarf an qualifiziertem Personal gedeckt und es den Unternehmen ermöglicht werden, ihre im Rahmen des "maritimen Bündnisses" zugesagten Rückflaggungen einzuhalten.

 

Rz. 4

Abs. 2 regelt den Kreis der in der Seemannskasse versicherungspflichtigen Seeleute sowie Küstenschiffer und Küstenfischer in Übereinstimmung mit dem bisher geltenden Recht. Nach Abs. 3 sind die Meldungen zur Seemannskasse mit den Meldungen zur Sozialversicherung zu verbinden.

2 Rechtspraxis

2.1 Gewährung von Überbrückungsgeld

 

Rz. 5

§ 143 SGB VII i. d. F. bis 31.12.2008 enthielt die Ermächtigung für die See-Berufsgenossenschaft, für die Gewährung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres sowie eines Überbrückungsgeldes auf Zeit bei einem früheren Ausscheiden aus der Seefahrt an Seeleute sowie Küstenschiffer und Küstenfischer, eine Seemannskasse einzurichten. Diese grundsätzliche Aufgabenstellung der Seemannskasse wird durch den Trägerwechsel zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vgl. § 137a) nicht berührt. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungen können nach § 137c Abs. 3 Satz 2 in der Satzung geregelt werden. Diese sieht in § 9 folgende Arten des Überbrückungsgeldes vor:

  • Überbrückungsgeld (§ 11 der Satzung),
  • Überbrückungsgeld als Differenzbetrag (§ 12 der Satzung),
  • Überbrückungsgeld als Abschlagsausgleich (§ 13 der Satzung),
  • Überbrückungsgeld als einmaligen Abschlagsausgleich (§ 14 der Satzung),
  • Überbrückungsgeld als Sonderausgleich (§ 15 der Satzung),
  • Überbrückungsgeld als einmaligen Sonderausgleich (§ 16 der Satzung).
 

Rz. 6

Entgegen der in § 137b Abs. 1 Satz 1 enthaltenen Aufgabenstellung erhalten Versicherte nach § 11 Abs. 1 der Satzung das Überbrückungsgeld erst nach Vollendung des 56. Lebensjahres. Weitere Anspruchsvoraussetzungen enthält § 10 der Satzung. Danach können Versicherte ein Überbrückungsgeld erhalten, wenn sie

  • einen entsprechenden Antrag stellen,
  • auf Dauer als Seemann, als Versicherter nach § 8 Nr. 2 der Satzung oder sonst als Selbständiger in der Seefahrt an Bord – auch auf Seefahrzeugen unter ausländischer Flagge – nicht mehr tätig sind,
  • die Wartezeit von 240 Kalendermonaten einer nach § 8 der Satzung versicherungspflichtigen Seefahrtzeit zurückgelegt haben sowie
  • die Halbbelegung nach § 10 Abs. 3 der Satzung erfüllen.
 

Rz. 7

Die §§ 18 bis 23 der Satzung regeln zusätzlich insbesondere die Höhe der Leistung, das Zusammentreffen mit anderen Leistungen, Beginn und Zahlungsweise sowie den Wegfall der Leistung.

2.2 Leistungen für Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze

 

Rz. 8

§ 137b enthält in Abs. 1 Satz 2 die Ermächtigung, in der Satzung auch ergänzende Leistungen für Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorzusehen. Von der Ermächtigung wurde nach § 9 Nr. 7 i. V. m. § 17 der Satzung Gebrauch gemacht. Danach besteht ein Anspruch für Versicherte für die Dauer von 24 Kalendermonaten, wenn sie die nach § 35 i. V. m. § 235 SGB VI für sie geltende Regelaltersgrenze erreicht haben. Ein Anspruch besteht nicht, wenn Versicherte die vorgenannte Regelaltersgrenze vor dem 1.1.2008 erreicht haben und aus der Seefahrt ausgeschieden sind. Darüber hinaus gelten die bereits bei den Überbrückungsgeldern aufgezeigten Anspruchsvoraussetzungen des § 10 der Satzung.

2.3 Versicherter Personenkreis

 

Rz. 9

Nach § 137b Abs. 2 Nr. 1 und dem insoweit inhaltsgleichen § 8 Nr. 1 der Satzung sind in der Seemannskasse versicherungspflichtig Seeleute, die auf Seefahrzeugen gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unfallversichert und im Rahmen des § 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 129 Abs. 1 Nr. 5 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht geringfügig i. S. v. § 8 SGB IV ausgeübt wird. "Seeleute" sind nach § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB IV "Kapitäne und Besa...

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