Rz. 5

§ 143 SGB VII i. d. F. bis 31.12.2008 enthielt die Ermächtigung für die See-Berufsgenossenschaft, für die Gewährung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres sowie eines Überbrückungsgeldes auf Zeit bei einem früheren Ausscheiden aus der Seefahrt an Seeleute sowie Küstenschiffer und Küstenfischer, eine Seemannskasse einzurichten. Diese grundsätzliche Aufgabenstellung der Seemannskasse wird durch den Trägerwechsel zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vgl. § 137a) nicht berührt. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungen können nach § 137c Abs. 3 Satz 2 in der Satzung geregelt werden. Diese sieht in § 9 folgende Arten des Überbrückungsgeldes vor:

  • Überbrückungsgeld (§ 11 der Satzung),
  • Überbrückungsgeld als Differenzbetrag (§ 12 der Satzung),
  • Überbrückungsgeld als Abschlagsausgleich (§ 13 der Satzung),
  • Überbrückungsgeld als einmaligen Abschlagsausgleich (§ 14 der Satzung),
  • Überbrückungsgeld als Sonderausgleich (§ 15 der Satzung),
  • Überbrückungsgeld als einmaligen Sonderausgleich (§ 16 der Satzung).
 

Rz. 6

Entgegen der in § 137b Abs. 1 Satz 1 enthaltenen Aufgabenstellung erhalten Versicherte nach § 11 Abs. 1 der Satzung das Überbrückungsgeld erst nach Vollendung des 56. Lebensjahres. Weitere Anspruchsvoraussetzungen enthält § 10 der Satzung. Danach können Versicherte ein Überbrückungsgeld erhalten, wenn sie

  • einen entsprechenden Antrag stellen,
  • auf Dauer als Seemann, als Versicherter nach § 8 Nr. 2 der Satzung oder sonst als Selbständiger in der Seefahrt an Bord – auch auf Seefahrzeugen unter ausländischer Flagge – nicht mehr tätig sind,
  • die Wartezeit von 240 Kalendermonaten einer nach § 8 der Satzung versicherungspflichtigen Seefahrtzeit zurückgelegt haben sowie
  • die Halbbelegung nach § 10 Abs. 3 der Satzung erfüllen.
 

Rz. 7

Die §§ 18 bis 23 der Satzung regeln zusätzlich insbesondere die Höhe der Leistung, das Zusammentreffen mit anderen Leistungen, Beginn und Zahlungsweise sowie den Wegfall der Leistung.

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