Rz. 7

Nach § 136 Satz 2 gilt die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch für die Durchführung der Versicherung. Insoweit ist die Zuständigkeitsregelung des § 136 weitergehender als seine Vorgängervorschrift (§ 140 i. d. F. bis 31.12.2004). Ergänzend zu § 140 (i. d. F. bis 31.12.2004) enthielt in der Vergangenheit allerdings bereits § 16 Abs. 4 der 2. DEVO eine ausdrückliche Regelung über die Zuständigkeit der ehemaligen Bundesknappschaft (= Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) für die Kontoführung, wenn für einen Versicherten bereits ein Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. Nach Wegfall der 2. DEVO wurde die darin enthaltene Regelung des § 16 Abs. 4 in der Praxis zunächst ohne Rechtsgrundlage fortgeführt. Schließlich regelte § 4 Abs. 1 der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung (VKVV) v. 30.3.2001 (BGBl. I S. 475) mit Wirkung zum 1.7.2001, dass der für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung (zu denen auch die Leistungsgewährung zählt) zuständige Rentenversicherungsträger auch für die Kontoführung zuständig ist. Die Rentenversicherungsträger vertraten deshalb die Auffassung, dass die ehemalige Bundesknappschaft auch die Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung durchzuführen hatte, wenn für einen Versicherten zu irgendeinem Zeitpunkt ein Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

Durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde diese Rechtsauslegung in § 136 Satz 2 gesetzlich festgeschrieben.

 

Rz. 8

Die Durchführung der Versicherung umfasst insbesondere die folgenden Aufgaben:

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge