Rz. 3

Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für einen Arbeitgeber gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) und für dessen Rechnung insbesondere in einem Arbeitsverhältnis abhängig beschäftigt sind (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Persönliche Abhängigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Arbeitszeit, der Dauer, des Ortes und der Art der auszuführenden Arbeiten unterliegt. Ob Arbeit in abhängiger Stellung geleistet wird, ist dabei grundsätzlich nach dem Sozialversicherungsrecht und nicht nach dem Steuerrecht zu beurteilen (BSG, Urteil v. 28.8.1961, 3 RK 57/57).

 

Rz. 4

Als Beschäftigung gilt gemäß § 7 Abs. 2 SGB IV auch der Erwerb von beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung, sodass die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See grundsätzlich auch für Auszubildende in knappschaftlichen Betrieben die Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen hat. Eine Ausnahme gilt allerdings für Praktikanten, die während eines Studiums als ordentlich Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und für die deshalb gemäß § 5 Abs. 3 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

 

Rz. 5

Die Bundesknappschaft war bis zum 30.9.2005 gemäß dem damaligen § 137 Nr. 1 ein "knappschaftlich versicherter Betrieb", mit der Folge, dass die Beschäftigten der Bundesknappschaft ebenfalls knappschaftlich zu versichern waren. Seit dem Inkrafttreten des RVOrgG am 1.1.2005 ist die Versicherung der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Rechtsnachfolger der Bundesknappschaft grundsätzlich nicht mehr in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes bestimmt allerdings die in § 273 Abs. 4 enthaltene Übergangsregelung die Fortführung der Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung für Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die am 30.9.2005 aufgrund einer Beschäftigung bei der Bundesknappschaft knappschaftlich zu versichern waren.

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