Rz. 2

Die Regelungen des bisherigen § 23c Abs. 2a und 2b werden aus rechtssystematischen Gründen in den neuen § 108 übernommen. Ergänzt wird dies durch einen neuen Abs. 3, der regelt, dass, nachdem die technischen Voraussetzungen für die elektronische Annahme und Weiterleitung von Bescheinigungen durch die Errichtung der Annahmestelle bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. auch für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben sind, die Annahme von Bescheinigungen auf elektronischem Weg wie bei den anderen Sozialversicherungszweigen optional möglich gemacht werden soll (BR-Drs. 117/16 S. 43). Durch die Neufassung von Abs. 2 sind die bisher in § 196a SGB VI enthaltenen Regelungen im Wesentlichen übernommen worden.

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