An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser können in dem erforderlichen Umfang an der Erprobung einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode teilnehmen, wenn sie nachweisen, dass sie die sächlichen, personellen und sonstigen Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung erfüllen.

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