(1) Gesundheitsämter im Sinne des § 2 Nr. 14 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden.

 

(2) Zuständige Stellen im Sinne des § 3 IfSG sind die in § 5 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) genannten Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.

 

(3) Das Landeszentrum Gesundheit ist zuständige Landesbehörde im Sinne des § 14[2] [Bis 26.03.2021: § 11] und des § 12 Absatz 1 Satz 1 IfSG.

 

(4) Die unteren Gesundheitsbehörden sind zuständige Behörden im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 1 IfSG.

 

(5) Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des § 17[3] [Bis 26.03.2021: § 14] sowie zuständige Landesbehörde im Sinne des § 13 Absatz 3 IfSG ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.

[1] Geändert durch Gesetz zur parlamentarischen Absicherung der Rechtsetzung in der COVID-19 Pandemie. Geänderte Zählung anzuwenden ab 27.03.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur parlamentarischen Absicherung der Rechtsetzung in der COVID-19 Pandemie. Anzuwenden ab 27.03.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur parlamentarischen Absicherung der Rechtsetzung in der COVID-19 Pandemie. Anzuwenden ab 27.03.2021.

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