Begriff

Hilfsmittel sind sächliche Mittel oder technische Produkte, die individuell gefertigt oder als serienmäßig hergestellte Ware in unverändertem Zustand oder als Basisprodukt mit entsprechender handwerklicher Zurichtung, Ergänzung bzw. Abänderung von den Leistungserbringern abgegeben werden.

Zu den Hilfsmitteln gehören auch Produkte, die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika zur inneren Anwendung in den Körper zu bringen (z. B. bestimmte Spritzen oder Inhalationsgeräte).

Zu den Hilfsmitteln gehören:

  • bestimmte Sehhilfen,
  • Hörhilfen,
  • Körperersatzstücke,
  • orthopädische und
  • andere Hilfsmittel.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln ist in § 33 SGB V geregelt. Die Zuzahlung ergibt sich aus § 61 Satz 1 SGB V. Ein besonderer Ausschluss bestimmter Hilfsmittel enthält § 34 Abs. 4 SGB V i. V. m. der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung (HilfsmKVV). In den Hilfsmittel-Richtlinien ist die Verordnungsfähigkeit der Hilfsmittel – insbesondere von Sehhilfen und Hörhilfen – geregelt.

Ergänzende Informationen regeln die Gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger (GR v. 18.12.2007, GR v. 27.3.2007-I). In den Empfehlungen zur Hilfsmittelbegutachtung Häusliche Pflege werden Hinweise zur Hilfsmittelversorgung bei bestehender Pflegebedürftigkeit gegeben.

Eine prozentuale Kostenaufteilung für Hilfsmittel, die gleichzeitig ein Pflegehilfsmittel nach dem SGB XI sowie ein Hilfsmittel nach dem SGB V sein können, bestimmt § 40 Abs. 5 SGB XI. Einzelheiten dazu regelt die vom GKV-Spitzenverband erstellte Richtlinie zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel (RidoHiMi).

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