(1) 1Die Versorgung mit Brillengläsern erfolgt grundsätzlich als beidäugige Versorgung. 2Sind Brillengläser zur Fern- und Nahkorrektur erforderlich, können wahlweise auch Mehrstärkengläser (Bifokal-/Trifokal-/Multifokalgläser) verordnet werden, ggf. mit Planglasanteil für einen Korrekturbereich, sofern die Notwendigkeit zum ständigen Tragen von Brillengläsern eine solche Ausstattung erforderlich macht. 3Eine zusätzliche Verordnung von Einstärkengläsern für den Zwischenbereich ist hierbei nicht möglich. 4Für Kinder mit Pseudophakie oder Aphakie können bifokale Gläser mit extra großem Nahteil verordnet werden.

 

(2) Lichtschutzgläser, d. h. Gläser mit einer Transmission ≤ 75 %, sind verordnungsfähig bei:

 

a)

umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),

 

b)

chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z. B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Cyclitis),

 

c)

entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,

 

d)

Blendung bedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,

 

e)

totaler Farbenblindheit,

 

f)

unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,

 

g)

intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren).

 

(3) Kunststoffgläser mit einem Brechungsindex von n < 1,6 sind verordnungsfähig bei:

 

a)

Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, unabhängig von der Gläserstärke,

 

b)

Kindern und Jugendlichen für den Schulsport bis zur Vollendung der allgemeinen Schulpflicht (ggf. zusätzlich),

 

c)

Gläserstärken ab +6,0/-8,0 dpt im stärksten Hauptschnitt aus Gewichtsgründen (bei Mehrstärkengläsern ist der Fernteil maßgeblich),

 

d)

Brechkraftunterschied der Gläser ab 3,0 dpt zwecks Minderung des Gewichtsunterschieds,

 

e)

Versicherten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz anatomisch geeigneter Brillenfassungswahl und bei Verwendung mineralischer Gläser ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist.

 

(4) 1Verordnungsfähig sind hochbrechende mineralische Brillengläser mit einem Brechungsindex n ≥ 1,6 und n ≤ 1,7 bei Myopie/Hyperopie ≥ 10 dpt im stärksten Hauptschnitt. 2Bei Mehrstärkengläsern ist der Fernteil maßgeblich. 3Verordnungsfähig sind hochbrechende Kunststoffgläser mit einem Brechungsindex n ≥ 1,6 und n ≤ 1,67 bei Myopie/Hyperopie ≥ 10 dpt im stärksten Hauptschnitt. 4Bei Mehrstärkengläsern ist der Fernteil maßgeblich.

 

(5) Nicht verordnungsfähig sind:

 

1.

fototrope (farbveränderliche) Gläser,

 

2.

hochbrechende Lentikulargläser,

 

3.

hochbrechende mineralische Gläser mit einem Brechungsindex n > 1,7,

 

4.

hochbrechende Kunststoffgläser mit einem Brechungsindex n > 1,67,

 

5.

entspiegelte Gläser,

 

6.

polarisierende Gläser,

 

7.

Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,

 

8.

Gläser mit asphärischem Schliff, ausgenommen Kunststoff-Lentikulargläser ≥ +12 dpt,

 

9.

mineralische oder organische Lentikulargläser, ausgenommen bei Myopie/Hyperopie ≥ 12 dpt,

 

10.

Brillengläser und Zurichtungen an der Brille für die Bedingungen an Arbeitsplätzen, zur Verhütung von Unfallschäden (Ausnahme siehe § 17 Absatz 1 Nummer 16) und/oder für den Freizeitbereich,

 

11.

Brillengläser für Sportbrillen (Ausnahme Schulsportbrille im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht siehe Absatz 3 Buchstabe b),

 

12.

Brillengläser für eine so genannte "Zweitbrille", deren Korrektionsstärken bereits vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung). Das gilt auch für Brillengläser, die für eine Reservebrille (z. B. aus Gründen der Verkehrssicherheit) benötigt werden,

 

13.

Brillenfassungen.

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