Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V ist eine Auflistung aller am Markt vorhandenen und von der Leistungspflicht der Krankenkassen umfassten Hilfsmittel. Voraussetzung für die Aufnahme von Produkten in das Verzeichnis ist, dass der Hersteller

  • die Funktionstauglichkeit,
  • die Sicherheit,
  • bestimmte Qualitätsanforderungen und soweit erforderlich,
  • den medizinischen Nutzen (i. d. R. der therapeutische Nutzen)

des Hilfsmittels nachweist.

 
Hinweis

Datenbank Hilfsmittel

Eine Datenbank mit komfortabler Recherchemöglichkeit zur Ermittlung einzelner Hilfsmittel stellt der GKV-Spitzenverband unter www.hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de im Internet zur Verfügung.

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